Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

(101 ) 
B. 
Eidesformel 
bei Verpflichtungen zu einer öffentlichen) nicht als wirklicher Staatsdienst im 
Sinne des Gesetzes vom 7ten März 1835 anzusehenden Function. 
Ich, N. N. schwöre hiermie zu Gott, daß ich, unter genauer Beobachtung der Gesetze 
des Landes und der tandesverfassung, die mir übertragene Function als nach 
meinem besten Wissen und Gewissen verwalten, die hierbei mir bekannt wordenen und 
Geheimhaltung erfordernden Gegenstände an Niemanden, ausser wer solche zu wissen 
berechtigt ist, offenbaren und mich allenthalben den Anordnungen meiner Vorgesetzten 
gemäs bezeigen will; So wahr mir Gott helfe, durch Jesum Christum, seinen Sohn, 
unsern Herrn! — 
Anmerkung: Nach dem Worte „offenbaren“ sind, 
a.) wenn die Functkion zugleich eine richterliche ist, die Worke: 
„bei Ausübung des Richterames Jedermann gleiches Recht, ohne Ansehen der 
Person, angedeihen, auch mich davon durch keinerlei Ursache abhalten lassen,“ 
b.) wenn solche auf die Befugniß zum Proocolliren mit erstreckt wird, die Worte: 
„in allen und jeden Angelegenheiten, wobei ich zum Registriren gebraucht werdt, 
die abzufassenden Prokocolle streng der Wahrheit gemäs, getreulich, vollständig und 
gewissenhaft fertigen,“ 
.) wenn damit eine Cassenverwaltung rc. verbunden, die Worte: 
„mit den mir anvertcauten Geldern oder Sachen von Geldeswerch, bei Vermei- 
dung der in dem, mir bereits vorgelesenen, untrerm 23sten März 1822 ergangenen 
Mandate vom anvertrauten Gure, festgesetzten Strafen, getreulich umgehen,“ 
annoch einzuschalren.
	        
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