Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

(102 ) 
C. 
Eidesformel 
bei Verpflichtungen wegen ertheilten Accesses bei einer Behörde. 
Ich, N. N. schwöre hiermic zu Gott, daß ich bei Benutzung des mir bei .. . . . er— 
theilten Accesses die mir übertragenen Arbeiten nach meinem besten Wissen und Gewissen 
besorgen, die hierbei mir bekannt wordenen und Geheimhaltung erfordernden Gegenstände 
an Niemanden, ausser wer solche zu wissen berechtige ist, offenbaren und mich durchgehends 
den Anordnungen obgedachter Behörde gemäs bezeigen will; So wahr mir Gott helfe, 
durch Jesum Christum, seinen Sohn, unsern Herrn! — 
Anmerkung: Nach dem Worte „offenbaren“ sind, wenn mite dem Accesse auch die 
Befugniß zum Prokocolliren erkheilt werden soll, annoch die Worte einzuschalten: 
„in allen und jeden Angelegenheiten, wobei ich zum Registriren gebraucht werde, 
die abzufassenden Prorocolle streng der Wahrheit gemäs, gektreulich, vollskändig 
und gewissenhaft fertigen“. 
  
44.) Verordnung, 
das Verfahren bei der für den 1sten December 1837 angeordneten 
Volkszählung betreffend; 
vom 10ten November 1837. 
Zur Erledigung enestandenen Zweifels wird hiermit verordner, daß auch bei der unterm 
25sten August dieses Jahres angeordneren Aufnahme von Bevölkerungslisten an denjenigen 
Orten, wo es mehrerlei Gerichtsbarkeicen giebe, sich diesem Geschäfte diejenigen Behörden 
zu unterziehen haben, unter welche dessen Ausführung von den Ameshauptmannschaften, in 
Gemssheit der Vorschrift § 8 der Verordnung vom 151en Mai 1832 (16tes Stuͤck der 
Gesetzsammlung vom Jahre 1832), gestellt worden ist, oder wegen veränderter Verhältnisse 
dießmal gestellt werden wird. 
Dresden, den 10ten November 1837. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Kuhn.
	        
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