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C.
Eidesformel
bei Verpflichtungen wegen ertheilten Accesses bei einer Behörde.
Ich, N. N. schwöre hiermic zu Gott, daß ich bei Benutzung des mir bei .. . . . er—
theilten Accesses die mir übertragenen Arbeiten nach meinem besten Wissen und Gewissen
besorgen, die hierbei mir bekannt wordenen und Geheimhaltung erfordernden Gegenstände
an Niemanden, ausser wer solche zu wissen berechtige ist, offenbaren und mich durchgehends
den Anordnungen obgedachter Behörde gemäs bezeigen will; So wahr mir Gott helfe,
durch Jesum Christum, seinen Sohn, unsern Herrn! —
Anmerkung: Nach dem Worte „offenbaren“ sind, wenn mite dem Accesse auch die
Befugniß zum Prokocolliren erkheilt werden soll, annoch die Worte einzuschalten:
„in allen und jeden Angelegenheiten, wobei ich zum Registriren gebraucht werde,
die abzufassenden Prorocolle streng der Wahrheit gemäs, gektreulich, vollskändig
und gewissenhaft fertigen“.
44.) Verordnung,
das Verfahren bei der für den 1sten December 1837 angeordneten
Volkszählung betreffend;
vom 10ten November 1837.
Zur Erledigung enestandenen Zweifels wird hiermit verordner, daß auch bei der unterm
25sten August dieses Jahres angeordneren Aufnahme von Bevölkerungslisten an denjenigen
Orten, wo es mehrerlei Gerichtsbarkeicen giebe, sich diesem Geschäfte diejenigen Behörden
zu unterziehen haben, unter welche dessen Ausführung von den Ameshauptmannschaften, in
Gemssheit der Vorschrift § 8 der Verordnung vom 151en Mai 1832 (16tes Stuͤck der
Gesetzsammlung vom Jahre 1832), gestellt worden ist, oder wegen veränderter Verhältnisse
dießmal gestellt werden wird.
Dresden, den 10ten November 1837.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Kuhn.