Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

Regulativ 
uͤber die Ressortverhaͤltnisse zwischen dem Ministerio des Cultus und öffentli- 
chen Unterrichts und den in Evangelicis beauftragten Staatsministern. 
Da gegenwärtig zu dem Geschäftskreise des Ministerli des Culkus und öffentlichen Unker- 
richts, auf den Grund der Verordnung vom 7reen November 1831, die Errichtung der 
Ministerial-Departements betreffend, folgende Gegenstände gewiesen sind, als: 
a) alle Angelegenheiten der Zeligion, der Kirchen und religiösen Anstalten, nach den 
im 9 57 der Verfassungsurkunde enthaltenen Bestimmungen; 
b) die Wahrnehmung der nach § 60 der Verfassungsurkunde dem Scaate zuste- 
benden Gerechesame über alle Stifkungen, in sofern sie nicht die Versorgung der Armen 
und Kranken zum Zwecke haben, oder nach den Fundationsurkunden die Aufssche andern 
Behörden zustehr; 
IC) die Aufsiche über das Unrerrichtswesen und demnach die Beaufsichtigung aller 
Erziehungs= und Bildungsanstalten und in dieser Hinsscht auch bei denen, welche in an- 
derer Beziehung zum Ressoré anderer Ministerial-Deparkemenks gewiesen sind 
4) die Beftlätigung der Vereine zu wissenschaftlichen Zwecken; endlich, nach der 
Verordnung vom 20fsten December 1834, 
e) die Oberaufsiche über den Culeus und die Schulen der Juden; 
es jedoch angemessen erscheint, über das Verhäleniß, in welchem das gedachte Ministerium 
bei Verwaltung dieses Geschäftskreises zu den in Evangelicis beauftragten Staatsmini- 
stern steht, mic Berücksichtigung des in der Nebeninstruction des vormaligen Geheimen- 
rathscollegil vom 21sten December 1697 zuerst ertheilten und nach § 41 der Verfas- 
sungsurkunde fernerhin Miegliedern des Gesammeministerii evangelischer Confession zu er- 
theilenden Königlichen Auftrags in ECvangelicis, nähere Bestimmungen zu kreffen, so wer- 
den diejenigen Geschäfesgegenstände, welche bei denselben von dem Ministerio des Culeus 
und öffentlichen Unkcerrichts zur Beschlußnahme in Vortrag zu bringen sind, im Folgenden 
andurch bezeichnek: 
a) Abweichungen von den evangelischen Kirchengesetzen, mit Ausnahme der Dispen- 
sationen, in soweic selbige schon nach der bisherigen Praxis üblich gewesen sind; 
b) die Aufbebung oder Berlegung von Festlagen, sowie die Anordnung ausseror- 
dentlicher Buß= oder Festtage in allen evangelischen Kirchen;
	        
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