Regulativ
uͤber die Ressortverhaͤltnisse zwischen dem Ministerio des Cultus und öffentli-
chen Unterrichts und den in Evangelicis beauftragten Staatsministern.
Da gegenwärtig zu dem Geschäftskreise des Ministerli des Culkus und öffentlichen Unker-
richts, auf den Grund der Verordnung vom 7reen November 1831, die Errichtung der
Ministerial-Departements betreffend, folgende Gegenstände gewiesen sind, als:
a) alle Angelegenheiten der Zeligion, der Kirchen und religiösen Anstalten, nach den
im 9 57 der Verfassungsurkunde enthaltenen Bestimmungen;
b) die Wahrnehmung der nach § 60 der Verfassungsurkunde dem Scaate zuste-
benden Gerechesame über alle Stifkungen, in sofern sie nicht die Versorgung der Armen
und Kranken zum Zwecke haben, oder nach den Fundationsurkunden die Aufssche andern
Behörden zustehr;
IC) die Aufsiche über das Unrerrichtswesen und demnach die Beaufsichtigung aller
Erziehungs= und Bildungsanstalten und in dieser Hinsscht auch bei denen, welche in an-
derer Beziehung zum Ressoré anderer Ministerial-Deparkemenks gewiesen sind
4) die Beftlätigung der Vereine zu wissenschaftlichen Zwecken; endlich, nach der
Verordnung vom 20fsten December 1834,
e) die Oberaufsiche über den Culeus und die Schulen der Juden;
es jedoch angemessen erscheint, über das Verhäleniß, in welchem das gedachte Ministerium
bei Verwaltung dieses Geschäftskreises zu den in Evangelicis beauftragten Staatsmini-
stern steht, mic Berücksichtigung des in der Nebeninstruction des vormaligen Geheimen-
rathscollegil vom 21sten December 1697 zuerst ertheilten und nach § 41 der Verfas-
sungsurkunde fernerhin Miegliedern des Gesammeministerii evangelischer Confession zu er-
theilenden Königlichen Auftrags in ECvangelicis, nähere Bestimmungen zu kreffen, so wer-
den diejenigen Geschäfesgegenstände, welche bei denselben von dem Ministerio des Culeus
und öffentlichen Unkcerrichts zur Beschlußnahme in Vortrag zu bringen sind, im Folgenden
andurch bezeichnek:
a) Abweichungen von den evangelischen Kirchengesetzen, mit Ausnahme der Dispen-
sationen, in soweic selbige schon nach der bisherigen Praxis üblich gewesen sind;
b) die Aufbebung oder Berlegung von Festlagen, sowie die Anordnung ausseror-
dentlicher Buß= oder Festtage in allen evangelischen Kirchen;