Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

( 106) 
p) Beschwerden gegen das Ministerium des Culeus und öffenrlichen Unterrichts 
sind, wenn sie Angelegenheiten becreffen, welche nach vorstehenden Bestimmungen sub a-#- 
zur Competenz der in Evangelicis beauftragken Staatsminister gehören, bei denenselben, 
ausserdem aber bei dem Regenten unmirtelbar anzubringen. 
Uebrigens bleibt es sowohl dem Minister des Culeus und öffenrlichen Unterrichts, 
als auch den in Evangelicis beauftragten Staaksministern unbenommen, auch in andern, 
als den obigen Fällen, gegenseitig Mittheilungen zu machen, Auskunft zu erbitten und 
gemeinsame Berathungen zu veranlassen. 
  
Berichtigungen. 
In §96 der Verordnung vom 25rsten August dieses Jahres Seite 80 isti statt der Worte 
vom 4ten December 1833 
zu lesen: 
vom 15ten Mai 1832. 
In der Verordnung vom 27sten September dieses Jahres, die Ausstellung von Gewerbe- 
steuerscheinen betr., ist Seite 92, Zeile 13 nach dem Worte „jederzeit“ ein Komma hin- 
zuzufügen. 
2.) 
  
Letzte Absendung: am 25sten November 1835.
	        
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