Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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A. für das Jahr 1837 
die bereits ausgeschriebenen, nach Vorschrift des Gesetzes vom 1Aien December vorigen 
Jahres, jedoch vorbehältlich der Ausgleichung hinsichtlich der darin bezeichnecen Beicräge der 
Oberlausitz zu den Grundsteuern und zum Schuldenwesen. 
B. für sedes der Jahre 1838 und 1839 
I. im ganzen Staatsbereich: 
1.) der Grenzzoll von ein= aus= und durchgehenden Waaren, 
2.) die Branntweinsteuer für inländischen Branntwein, 
3.) die Viermahzsteuer, Nach Maasgabe 
4.) die Weinsteuer für inländischen Wein, der darüber be- 
5.) die Tabaksteuer von inländischen Tabaksblättern, stehenden gesetzli— 
6.) die Schlachtsteuer und Uebergangssteuer vom Fleischwerke, chen Bestimmun- 
7.) die Stempelsteuer, gen. 
8.) die Gewerb= und Personalsteuer. 
II. in den alten Erblanden besonders: 
1.) Schocksteuern vom Lande, à 41 Pfennige von jedem gangbaren 
Schocke, 
2.) Schocksteuern von den Staͤdten, à 13 / Pfennige von jedem gang- 
baren Schocke, · 
3.)Quatembersteuernvomåande,ässQuatembervondemgangbaren 
  
  
Steuerquanto, 4 
4.) dergleichen in den Städten, à 1712 Qugtember vom gangbaren durchgehends 
Steuerquanto, unrer Beibehal= 
5.) Accisgrundsteuern von den früher accisbaren Städten in der bisher tung der zeitheri- 
gesetzlich bestandenen Maase, jedoch mic der Bestimmung, daß die gen Abführungs= 
im Auslande wohnhaften Eigenthümer steuerbarer Grundstücke nachh und Berech- 
dem nämlichen Maasstabe, wie die im Inlande sich aufhaltenden, nungsweise. 
dabei zur Mitleidenheic gezogen werden, 7 
6.) an ritterschaftlichen Beiträgen, das bisherige „Donakiv“ und die zu 
den erhöheten Staatsbedürfnissen zeicher bewilligten Summen von 
überhaupf 45,166 Thlrn. 16 gr. —, 
7.) die Cavalerieverpflegungsgelder, mit 28 Pfennigen von jedem gang- 
baren Schocke. 
III. in der Oberlausitz besonders und in Gemäsheit dießfalls noch zu erlassenden 
besondern Ausschreibens: 
1.) Zwei und Junfzig Tausend Vierhundert Neun und Neunzig Thaler 8 gr. 4 pf., als 
Beitrag zu den alterbländischen Grundabgaben,
	        
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