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2.) die Accisgrundskeuern von früher accisbaren Städten ebenfalls nach der unter II, 5,
gerroffenen Bestimmung,
3.) Nations= und Porcionsgelder, in Gemäsheic der darüber beobachteren, gesetzlichen und
verfassungsmäsigen Bestimmungen, mict —= 4 gr. 4 pf. für jede Portion und Ration,
4.) Ein und Dreisig Tausend Siebenhundere Ache und Funfzig Thaler 16 gr. 7 pf. zu
Tilgung und Veczinsung der gesammten Staakeschuld.
3. Diejenigen ordonnanzmäsigen Militairleistungen, ingleichen alle sonstigen Ab-
gaben, Narural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich aufgehoben worden sind, oder
noch aufgehoben werden, bleiben unverändert, wie bieher, fortbestehen.
4. Mit Vollziehung gegenwärtigen Gesetzes haben Wir Unser Finanz-Ministerium
und die übrigen Ministerien, jedes in seinem Geschäftsbereich, beauftragk.
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beigedruckt worden.
Dresden, am 28sten November 1837.
Friedrich August.
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- Heinrich Anton von Zeschau.
/ 49.) Verordnung,
die auf die Jahre 1838 und 1839 ausgeschriebenen Steuern und Abgaben
betreffend;
vom Lysten November 1837.
Nachdem durch das unterm gestrigen Tage erlassene Finanzgesetz wegen Aufbringung der
in der naͤchsten Periode von 1837 bis 1839 erforderlichen Mittel zu Deckung des ge—
sammten Staatsbeduͤrfnisses, Bestimmung getroffen worden ist; So wird, so viel die Schock-
und Quatembersteuern, Cavalerieverpflegungsgelder, Gewerbe= und Personalsteuern, auch
ritcerschaftlichen Listungen anlange, noch Folgendes verordnet:
1. In den Erblanden sind die Schock= und Quarembersteuern auf dem tande und
in den Städten, ingleichen die Cavalerieverpflegungsgelder nach Maasgabe der unter O
beigefügten Reparkition auf die einzelnen Monare der beiden Jahre 1838 und 1839, und
gleichergestalt auch die Accisgrundskeuern in der vorgeschriebenen Mgase gehörig zu entrichten.