Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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telst  im  Verwaltungswege  darüber  weitere  Erörterung  Start  sinden,  ob  und  wo  die  Anwendung
  der  in  dieser  Beziehung  bereits  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  an  erheblichen
  Mängeln  leide,  und  wird,  wo  und  soweic  es  nöthig,  die  Befolgung  der  letzrern
und  die  Beranftaltung  sonst  noch  geeigneter  Vorkehrungen  den  Polizeibehörden  als  ein
wicheiger  Gegenstand  der  von  ihnen  zu  führenden  Localaufsiche  von  Neuem  eingeschärft
und  aufgegeben  werden.

Wegen

21)  des  beankcragten  gänzlichen  Wegfalls  der  in  der  Oberlausitz  dermalen  noch
üblichen  Proclamations=  und  Copularionsscheine  ist  bereits  unkerm  29sten  vorigen  Monats
  das  Erforderliche  an  die  Kreisdirection  zu  Budissin  verfüge  worven.

22)  Ueber  die  Beschwerde  der  katholischen  Mieglieder  der  Gemeinden  zu  Sollschwitz
  und  Zischkowitz,  wegen  deren  Zuziehung  zu  dem  Parochialverbande  von  Göda,  werden
  Wir  die  geeigneken  Erörterungen  anstellen,  auch

23)  zu  den  von  den  getreuen  Ständen  beantragten  Unterhandlungen  mie  den
Sciftern  Meissen  und  Wurzen  wegen  Verwendung  der  Einkünfte  derselben  auf  eine
stifeungsmäsige  Arc,  jedoch  mit  Sicherftellung  des  Bestehens  der  Stifter  und  des  lebenslänglichen
  Genusses  für  die  dermaligen  Präbendaten  und  mit  Rücksicht  auf  die
nachweislichen  Rechte  der  Expecktancen,  Einleitung  ereffen  lassen.

Was  die,  sonst  noch  von  der  Ständeversammlung  beschlossenen  Anträge  anlangt:;
so  behalten  Wir  Uns  vor,  solche  in  weitere  Erwägung  zu  nehmen  und,  nach  Befinden,
das  Erforderliche  darauf  zu  verfügen.

Wir  verbleiben  Unsern  getreuen  Ständen  in  Huld  und  Gnade  jederzeit  wohlbeigethan
  und  haben,  zu  Urkund  alles  dessen,  gegenwärtigen,  in  die  Gesetzsammlung  aufzunehmenden
  Landtagsabschied  eigenhändig  unterschrieben  und  mie  Unserm  Koöniglichen
Siegel  bedrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  347en  December  1837.

Friedrich  August.
Bernhard  von  Lindenau.
Johann  Adolph  von  Zezschwitz.
Hans  Georg  von  Carlowitz.
Julius  Traugott  von  Könneritz.

Heinrich  Anton  von  Zeschau.
Eduard  Gottlob  Nostitz  und  Jänckendorf.