Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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5.  3.

Dieselbe  Besugulß  steht  der  Landeagsversammlung  in  Becreff  einer  Verhaftung  oder
Untersuchung  zu,  welche  Uber  elnen  Abgeordneten  zur  Zei#c  seiner  Wahl  berelts  verhänge  gewesen
  ist.

C.  4.

Kein  Abgrordneter  darf  zu  irgend  einer  Zelt  wegen  seiner  Abstimmungen  in  der  Landtagsversammlung,
  oder  wegen  der  bei  Ausübung  seines  Beruses  gethanen  Aeußerungen  gerichtlich
  versolgt  oder  sonst  außerbalb  der  Versammlung  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

S.  5.

Worstehende  Bestimmungen  treten  in  Krast  mie  dem  Tage  #brer  Verkündigung.
Gegeben  Schloß  Osterstein,  am  18.  Okeober  1848.

Heinrich  LXll.  J.  L.  F.  Reuß.

 

Nr.  216.  Landesherliche  Verordnung,  die  Frovisorische  Ginrichtung  der  oberslen  Landesverwallung
betr.,  vom  23.  Oktober  1848.  (Publizirt  im  Amts=  und  Nachrichtsblatt  Nr.  44
Ich  bestimme  bis  zu  elner  gänzlichen  Umgestaltung  des  Scaaksdienstes,  welche  sofort
nach  verelnbartem  Landesgrundgesetze  in  das  Leben  gerusen  werden  soll,  bierdurch  über  die
Verwalkung  der  nunmehr  vereiniglen  Fürstlichen  Lande  Jüngerer  Linse  Folgendes:

.  1.  ·
Fük011edkeisüksteuthåmecwirdprovisorischeinoberstesBecqthungs-und
Verwaltungskolleglum  errichtet.

KS.  2.
Diese  Behörde  bestehe  aus  zwei  Abehellungen:
der  Minister  ial  abtheilung

und
der  Reglerungsabhheilung.

F.  3.
Die  Ministerialabeheilung  bor  als  Gegenstände  ihres  Geschäftekreises  zu  besorgen:
a)  dle  Angelegenheicen  des  Fürstlichen  Hauses,
b)  dle  deurschen  Verfassungsangelegenheiken  besonbers  die  Verhandlungen  mit  der  Delchszentralgewale,

I)  dle  staacerechlichen  Verhältnisse  zu  andern  Staaten,  die  desfallsige  Korrespondenz,  den
Abschlutz  von  Verträgen  rc.,