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51.) Gesetz
gegen die Theilnahme am Lotto und den Vertrieb auswärtiger
Lotterieloose;
vom 4ten December 1837.
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
baben Uns bewogen gefunden, gegen die Theilnahme am Corto und gegen den Vertrieb
auswärtiger Lotterieloose, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes zu verordnen:
Verbot des Lotto § 4. Oie Errichtung von Corto's oder Zahlenlotterieen, jede Arc von Theilnahme
und des Colligirens an denselben, jede Beförderung dieser Theilnahme, ingleichen der Vercrieb der Loose
fuͤr auen : auswaͤrtiger Lotterieen, (das Colligiren fuͤr selbige), sowie die Befoͤrderung des Absatzes
solcher Loose ist verboten.
Bestimmungen & 2. Oem kotto gleich zu achten ist jede in= oder ausländische Unkernehmung,
äber das Lottowetten bei welcher auf die in einer Jahlenlotterie herauskommenden oder auf andere Weise durch
und rW’*“ ee? auf das koos bestimmte Jahlen gewettet oder Bank gehalten wird.
das Lotto. ° 3. Der Unternehmer eines Lotto ist mie Arbeikshaus von zwei bis sechs Mo-
Strafe der Lotto-naken und mit einer Geldbusse bis zu funfzig Thaler zu belegen.
aunternehmer; Im Wiederholungsfalle sind diese Strafen verhältnigmäsig zu erhöhen, und kön-
nen, das erste Mal bis zu einjähriger Arbeiröhaus= und ein Hundert Thaler Geld-, bei
fernerer Wiederholung aber bis zu dreijähriger Arbeieshaus= und zwei Hundert Thaler
Geldstrafe steigen.
der Collecteurs für § 4. Wer für eine Cottounkernehmung Einsätze annimmt oder sammele, wird mir
das Lotto!t vier= bis achtwöchenrlichem Gefängniß, und einer Geldbusse bis zu zwanzig Thaler, im
Fall der Wiederholung aber mir Arbeitshaus bis zu acht Monaken und einer Geldbusse bis
zu funfzig Thaler bektrafe.
Bei weitern Wiederholungen ist die Arbeitshausstrafe verhältnißmäsig, jedoch nicht
über zwei Jahre, die Geldstrafe bingegen nicht über ein Hundert hue zu erhoͤhen.
anderer Befoͤrderer § 5. Wer, ohne selbst Unternehmer oder Sammler zu sein, scch für ein Lotto
des Lottofpiels. wissentlich zum Ueberbringen oder Abholen der isten, Nummern, so wie der Lortozet-
tel, Einlagen oder Gewinne brauchen läßt, sei es um tohn oder unenegeldlich, hat
Gefängniß bis zu sechs Wochen und Geldbusse bis zu zehn Thaler, im ersten Wie-
derholungsfall aber Gefängniß bis zu drei Monaten und Geldftrafe bis zu zwamzig
Thaler verwirkt.
Bei fernern Wiederholungen sind diese Strafen verhäleni Garse l erhöhen, und es kann
auf Arbeikshaus, jedoch niche über sechs Monate, und bis auf funfzig Thaler Geldftrafe erkangt
werden.
§6 6. Auf die § 5 angedrohren Strafen ist auch zu erkennen bei andern Arken
der Beförderung des Cortospielens ausser den 9 4 und 5 genannten.