Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

Zu 95. 
Zu § 18. 
Zu 0 19. 
Zu 9 20. 
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für die genannten Jahre aufs Neue, in Gemäsheit § 48 des Gesetzes, auf die einzelnen 
Miteglieder des Handelsstands 1 ster Unterabtheilung zu reparkiren. 
Sollte sich dagegen in den gedachten Staͤdten im taufe der drei Jahre 1837 bis 
1839 die Zahl der fraglichen Handelsgeschäfte vermindern; so ist bei derjenigen allgemei- 
nen Catasterrevision, vor welcher eine derartige Verminderung eingetreten, das Gesammt- 
quancum der Gewerbesteuer wie bisher aufs Neue auszuwerfen und hiernach fernerweit zu 
verfahren. 
§5 2. Zu Beseitigung der hierunker mehrfach wahrzunehmenden Ungleichmäsigkeiten, 
ist zu erläukern, daß wegen des Handels 
a) mit rohen Erzeugnissen des eigenen Bodens, 
b) mit Waaren, welche die in der 7ien oder 1 22en Unterabtheilung der Gewerbe- 
steuer beitragspflichtigen Gewerbtreibenden selbst und mit ihren eigenen Gewerbs- 
gehülfen zum Verkaufe anfertigen und vorrichten, 
ein besonderer Gewerbesteuerbeitrag 24er Unrerabeheilung nicht aufzuerlegen ist. 
§ 3. Da die Bestimmung §9 18 pot. 3) des Gesetzes, wonach ausländische 
Scheerenschleifer, Kesselflicker u. f. für seden Verdiensttag 6 Pfennige bis 2 
Groschen Gewerbesteuer zu entrichten haben, zu manchen Ordnungswidrigkeiten, auch 
Steuerhinkerziehungen Veranlassung gegeben hat; so werden die Erhebungsbehörden er- 
mächtigk, die Gewerbesteuer von Gewerbereibenden der gedachten Arc, in so fern letztere 
dieß selbst wünschen, auf einen längeren, jedoch nicht über das eben laufende Jahr aus- 
zudehnenden Zeitraum im Voraus anzunehmen. 
Im Uebrigen ist jedoch der Steuerbeicrag auch solchenfalls lediglich nach den in 
der angezogenen Gesetzesstelle bestimmten Sätzen auszuwerfen. Auch bleiben die mehr- 
gedachten Gewerbtreibenden gehalten, sich bei Veränderung ihres Aufenehalrsorks, vor 
Beginn ihres Gewerbebetriebs an einem anderen Orte, bei der Steuereinnahme zu mel- 
den und über die erfolgte Steuerentrichtung auszuweisen. 
§ 4. Die 9 12 pet. 4) der Ergänzungsverordnung vom 25f8ten November 
1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 491 flg.) ercheilte Bestimmung, wonach die 
Pachtung von Jagdrevieren, Austgärten und dergl. nur für den Fall der Steuer zu 
unterwerfen, wenn das jährliche Pachtgeld die Summe von 25 Thalern erreicht oder 
übersteigt, wird hierdurch aufgehoben. 
§ 5. Obschon bei mehreren Veranlassungen bemerklich gemacht worden ist, daß die 
bei der Gewerbesteuer 1 2ter Unterabtheilung zwischen dem 1sten und 22en Satze 
des Tarif A auszuwerfenden Mittelsätze dergestalte zu berechnen sind, daß zwischen 
sämmtlichen Ansätzen, vom niedrigsten bis zum höchsten, eine regelmäsige #bstufung 
Start finde, in so fern niche individuelle Berhältnisse für den einzelnen Fall eine Aus- 
nahme hiervon rechtfertigen, deren Grund jedoch im Cataster ausdrücklich aufzuführen;
	        
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