Zu 95.
Zu § 18.
Zu 0 19.
Zu 9 20.
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für die genannten Jahre aufs Neue, in Gemäsheit § 48 des Gesetzes, auf die einzelnen
Miteglieder des Handelsstands 1 ster Unterabtheilung zu reparkiren.
Sollte sich dagegen in den gedachten Staͤdten im taufe der drei Jahre 1837 bis
1839 die Zahl der fraglichen Handelsgeschäfte vermindern; so ist bei derjenigen allgemei-
nen Catasterrevision, vor welcher eine derartige Verminderung eingetreten, das Gesammt-
quancum der Gewerbesteuer wie bisher aufs Neue auszuwerfen und hiernach fernerweit zu
verfahren.
§5 2. Zu Beseitigung der hierunker mehrfach wahrzunehmenden Ungleichmäsigkeiten,
ist zu erläukern, daß wegen des Handels
a) mit rohen Erzeugnissen des eigenen Bodens,
b) mit Waaren, welche die in der 7ien oder 1 22en Unterabtheilung der Gewerbe-
steuer beitragspflichtigen Gewerbtreibenden selbst und mit ihren eigenen Gewerbs-
gehülfen zum Verkaufe anfertigen und vorrichten,
ein besonderer Gewerbesteuerbeitrag 24er Unrerabeheilung nicht aufzuerlegen ist.
§ 3. Da die Bestimmung §9 18 pot. 3) des Gesetzes, wonach ausländische
Scheerenschleifer, Kesselflicker u. f. für seden Verdiensttag 6 Pfennige bis 2
Groschen Gewerbesteuer zu entrichten haben, zu manchen Ordnungswidrigkeiten, auch
Steuerhinkerziehungen Veranlassung gegeben hat; so werden die Erhebungsbehörden er-
mächtigk, die Gewerbesteuer von Gewerbereibenden der gedachten Arc, in so fern letztere
dieß selbst wünschen, auf einen längeren, jedoch nicht über das eben laufende Jahr aus-
zudehnenden Zeitraum im Voraus anzunehmen.
Im Uebrigen ist jedoch der Steuerbeicrag auch solchenfalls lediglich nach den in
der angezogenen Gesetzesstelle bestimmten Sätzen auszuwerfen. Auch bleiben die mehr-
gedachten Gewerbtreibenden gehalten, sich bei Veränderung ihres Aufenehalrsorks, vor
Beginn ihres Gewerbebetriebs an einem anderen Orte, bei der Steuereinnahme zu mel-
den und über die erfolgte Steuerentrichtung auszuweisen.
§ 4. Die 9 12 pet. 4) der Ergänzungsverordnung vom 25f8ten November
1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 491 flg.) ercheilte Bestimmung, wonach die
Pachtung von Jagdrevieren, Austgärten und dergl. nur für den Fall der Steuer zu
unterwerfen, wenn das jährliche Pachtgeld die Summe von 25 Thalern erreicht oder
übersteigt, wird hierdurch aufgehoben.
§ 5. Obschon bei mehreren Veranlassungen bemerklich gemacht worden ist, daß die
bei der Gewerbesteuer 1 2ter Unterabtheilung zwischen dem 1sten und 22en Satze
des Tarif A auszuwerfenden Mittelsätze dergestalte zu berechnen sind, daß zwischen
sämmtlichen Ansätzen, vom niedrigsten bis zum höchsten, eine regelmäsige #bstufung
Start finde, in so fern niche individuelle Berhältnisse für den einzelnen Fall eine Aus-
nahme hiervon rechtfertigen, deren Grund jedoch im Cataster ausdrücklich aufzuführen;