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dusserlich wahrnehmbare Merkmale des Gewerbeumfangs gestattenden Gesetzes nicht ge-
legen haben. Die Districescommissionen werden daher hierdurch angewiesen, in allen
Jällen, wo nicht durch das Gesetz selbst oder durch die Ergänzungsverordnungen be-
sondere Vorschriften über die Steigerung der Steuersätze vorliegen, dieselbe, soweit im-
mer thunlich, nach Maasgabe § 21 pet. 4 des Gesetzes zu bewirken.
Zur Ilten Abtheilung.
„Personalsteuer.“
6 9. Die Ergebnisse der Abschätzungen haben gezeigt, daß hier und da Zweifel
darüber obwalten, ob bei Anlegung der Personalsteuer 1 ster Unterabtheilung das Dienst-
einkommen des laufenden oder des vorherigen Jahres zum Grunde zu legen sei. Es
wird daher hiermit auf die Bestimmung 9 22, A ausdrücklich verwiesen, derzufolge hier-
bei Gehalke, Emolumente 2c. wie solche das Jahr vorher, d. h. am Schlusse
des vorigen Jahres, Statt gefunden haben, in Ansatz zu bringen find, gleichviel, ob seit
Anfange oder im taufe des Jahres, für welches das Cataster aufgestellt wird, eine
Veränderung des Dienfteinkommens eingetreten ist oder nicht.
Soviel hierbei aber insbesondere die, mit mehreren hierher gehörigen ODienststellen
verbundenen steigenden und fallenden Bezüge betrifft; so sind solche, zu Herstellung
mehrerer Stetigkeit bei den diesfallsigen Steuersätzen, so wie zu Erleichterung des Revi-
sionswerks, jederzeit nach demjenigen festen Betrage in Ansatz zu bringen, nach welchem
dieselben in den Anstellungsurkunden und daher insbesondere bei Staatsdienern in de-
ren Bestallungsdecreten sich ausgeworfen finden, wobei jedoch, wie sich von selbst ver-
steht, wiederum nur der Stand des vorigen Jahres ins Auge zu fassen ist.
6* 10. ODie Bestimmung des Gesetzes § 22 litt. B wird hierdurch aufgehoben
und es tritt an deren Stelle folgende anderweite Anordnung:
1) Hofbeamte, welche eine der Hofrangordnung angehörige Charge bekleiden, wer-
den, bis auf weikere Anordnung, ohne Unterschied, ob die von ihnen bekleidete Hofstelle
mie Gehalt verbunden ist oder nicht, nach dem, dem Gesetze unter B beigefügten Ta-
rife vernommen. Oagegen sind
2) Personen, welche eine, dem Hofecar angehörige, jedoch in die Hofrangordnung
nicht ausgenommene Function verwalten, oder vormals verwaltet haben,
a. wenn dieselben deshalb Besoldung, Wartegeld oder Pension beziehen, nach Höhe
dieser Bezüge und in Gemäsheit der § 22 litt. A und 41 pct. 1 des Gesetzes, für
andere öffentliche Beamte ertheilcen Vorschriften zu besteuern, wenn dieselben aber
b. weder Gehalt, Warregeld, noch Pension beziehen, als Prädicaristen anzusehen
und bei der Personalsteuer zu vernehmen.
Im Ulebrigen bleibt vorbehalten, sobald rhunlich, die unter 2 enthaltenen Grund-
sätze gauch auf die unter 1 gedachten Hofbeamten in Anwendung zu bringen.