Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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b.) in Staͤdten, wo die Wahl durch Wahlmänner erfolgk, dieselben, nach der des- 
balb zu treffenden näheren Bestimmung, höchstens drei Jahre lang in die- 
ser Eigenschaft beibehalten werden sollen. 
Wird von letztgedachter Begünstigung (sub b) Gebrauch gemachk, so bewendet es 
2.) während des festgesetzten Zeitraums bei der nach § 125 einmal ausgeworfenen 
Zahl der Wahlmänner. 
3.) Um aber diese Zahl während des fraglichen Zeitraums möglichst voll zu erhal- 
ten, sind diejenigen wählbaren Bürger, welche bei der letzten Wahl von Wahlmännern, 
nach diesen, die meisten Stimmen erhalten haben, als Ersatzmänner derselben zu betrach- 
ten und rücken, beim Ausfalle eines oder mehrerer Wahlmänner, nach Reihenfolge der 
Stimmenzahl, die ein jeder von ihnen erhalten, in die Stelle der ausfallenden Wahl- 
männer ein. Auf diese Ersatzmänner leiden übrigens die 9 129, 147 und 148 enthaltenen 
Vorschriften ebenfalls Anwendung. 
4.) Die Function der Wahlmänner und ihrer Ersatzmänner erlischt jedoch jedenfalls 
dann, wenn bereics so viele Wahlmänner ausgefallen sind, daß ungeachte# der Einberu- 
fung sämmtlicher noch vorhandener Ersatzmänner die zur Wahl der Gemeindevertreter nach 
142 erforderlichen zwei Driccheile der 9 125 und 148 festgesetzten Anzahl von Wahl- 
männern nicht mehr erlangk werden können. · » 
Indiesem,sowieindemzufolgederBestimmungunker1,b,eintretendenFalle,ist 
zur gaͤnzlichen Erneuerung der Wahlmaͤnner und ihrer Ersatzmaͤnner durch die Urwähler zu 
verschreiten und hierbei die Zabl der ersteren nach 9 125 aufs Neue festzusetzen. 
5.) Die §132 vorgeschriebenen Bürgerverzeichnisse bedürfen nicht bei jeder Wahl ei- 
ner gänzlichen Erneuerung, sondern können, bei mehrern auf einander folgenden Wahlen, 
wieder benutzt werden. In diesem Falle hat jedoch der Stadtrath jedesmal über die seir 
der letzten Wahl eingerrerenen Veränderungen einen Nachtrag zur #iste, unrer gleichmäsiger 
Ausfertigung, zu bringen. 
6.) Um die stete Fortführung und Ergänzung dieser Bürgerverzeichnisse thunlichst zu 
erleichtern, haben alle Gerichte und sonstige öffentliche Behörden, bei welchen in Rücksicht 
auf Bürger einer inländischen Sradt solche Umstände sich ergeben, welche nach 9 73 der 
allgemeinen Städteordnung den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben, den 
betreffenden Stadtrath auch unaufgefordert davon in Kenneniß zu setzen. 
Unser Ministerium des Innern ist mic Vollziehung dieses Gesetzes beauftragk. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am ren December 1837. 
Friedrich August. 
Edugrd Gottlob Nostitz und Jänckendorf.
	        
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