Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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Ein Thaler — — , 
oder wöchentlich —= 6 gr. —= pro Kopf vergütet. 
§ 425. JFür die Unterbringung der Dienstpferde der Reiterei, reicender Artillerie 
und des Artillerietrains, wird ein Stallgeld von monatllich 
— . 8 gr. — 
für jedes Pferd, bezahle. 
Der Herstellungsaufwand für die, durch kranke Pferde verunreinigeen Ställe ist 
nach § 48 besonders zu liquidiren. 
§ 426. Wenn bei den, den Offizieren und Mannschaften der Garnisonen, nach 
* 52 anzuweisenden Kirchenplätzen, den betreffenden Communen ein unvermeidlicher Auf- 
wand erwächst, so wird selbiger auf angemessene Weise vergüret. 
c. Vergütung für Marscheinquartierung. 
5 427. Der einfache Vergütungssatz für den Quartieraufwand wird auf taͤglich 
— — . 9pf. 
für den Kopf bestimmt, und es sind dem gemäs die Quartiervergücungen für die Offziere, 
und alle übrige Militärpersonen und Mannschaften, nach der § 57 geordneren Kopfzahl 
zu berechnen. 
Jür die Unterbringung der Dienstpferde finder keine Vergütung Start. 
428. Hiernächst werden (§ 61) für eine Speiseportion 
— Thlr. 1 gr. 6 pf., 
für eine Brodportion 
— Thlr. — gr. 9 pf., 
ferner (I 63) für jede leichte Ration 
— Thlr. 3 gr. 6 pf., 
und für jede schwere Ration 
— Thlr. 4 gr. — pf., 
vergutek. 
§ 129. In sofern dargethan werden kann, daß, bei Verschaffung der nach § 64 
für das Milirär erforderlichen Locale und Räume, ein baarer Aufwand unvermeidlich ge- 
wesen, so ist selbiger zu erftarken. 
Ausser diesem Falle wird blos der Aufwand für Heitzung und Beleuchtung der Wacht- 
locale und Arrestbehältnisse verguͤtet. 
dI. Vergütungen für Cantonnemens. 
5* 130. Für den Quartiergufwand wird, als einfacher Satz, eine Vergücung von 
monagrlich
	        
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