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der zu gestellenden Spannungen,
nach Verschiedenheit dieser teistungen, der bisherige Fuß der Magazinhufen, Marschhufen
und Spannhufen, noch in Anwendung gebracht werden, auch, in der Oberlausitz, es
hierunter, nach §24 und 32 der Urkunde vom 1 7ten November 1834 über die, durch
Anwendung der Verfassung des Königreichs Sachsen auf die Oberlausitz, bedingte Mo-
dification der Particularverfassung dieser Provinz, bei der bisherigen Einrichtung sein Be-
wenden haben soll; ferner: «
b.
daß die Befreiung von der Mitleidenheit bei den Militaͤrleistungen, welche
aa.) die Ritter- und Freiguͤter, in sofern nicht bei selbigen beschockte und zugleich
verhufte Grundstuͤcke, oder in der Oberlausitz, eingezogene Bauerguͤter mit be—
findlich sind, so wie
bb.) alle übrige Grundstücke auf dem Lande, welche nicht beschockt und nicht ver—
huft, oder nicht zu den Gaͤrtner- und Haͤuslerhufen zu rechnen sind, oder auf
welchen, so viel die Oberlausitz betrifft, keine Rauche, oder keine Grundsteuern
ad ordinaria haften,
bisher genossen haben, einstweilen noch beibehalten wird.
Die im zweiten Theile vorerwähnter Ordonnanz enthaltenen Bestimmungen bleiben, so
weit solche nicht durch neuere Gesetze aufgehoben worden, zur Zeit noch in Gültigkeit.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und das Königliche
Siegel beidrucken lassen.
So geschehen zu Dresden, am 7'en December 1837.
Friedrich August.
Johann Adolph von Zezschwitz.
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