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ten Jällen, zu verschaffenden Quartiergelaß, anlangk, viertkeljährig, im Uebrigen aber
monarlich, bei den Wirthschaftscommissionen einzureichen. Diese haben solche, nach dem
Präsentekat und den Instructionen, welche ihnen ertheile werden, zu prüfen, und sodann
die Beträge an die Ortsobrigkeiten, gegen deren Quitcungen, zu zahlen.
§ 45. (Zu 9126 des Gesetzes.) Ueber die für Kirchenplätze etwa auszusetzenden
Vergücungen, wird von dem Kriegsministerio, auf dießfallsige Anzeige der Wirthschafts-
commissionen, nach vorgängiger Erörterung, Beschliessung gefaßt werden.
c. Bei Marscheinquartierung.
146. (Zu §X 127 flg. des Gesetzes.) Die VBergütungen für Quartierauf-
wand, Speise= und Brodportionen, Fouragerationen, und für Heitzung und Beleuchtung
der Wachrlocale und Arrestbehältnisse, werden jedesmal, vor dem Aufbruch der Truppen
aus den Nacht= oder Rastquartieren, durch die Militärverwaltungsbehörden, oder, in
sofern diese zu weic entferne sind, durch die Commandanten der einzelnen Truppenab—
theilungen, an die Ortsbehoͤrden bezahlt.
Diese haben sich daher in Zeiten mit ihren Liquidationen zu melden, und die
Verguͤtungen, gegen Quittungen, wozu ihnen die noͤthigen Formulare zukommen werden,
in Empfang zu nehmen.
§ 17. Der, für die, nach 9 64 des Gesetzes erforderlichen Locale und Räume,
ekwa entstandene baare Aufwand, ist bei den betreffenden Wirthschaftscommissionen nach-
träglich zu liquidiren, wenn, namentlich bei unbedeutenden Vergütungen, diese nicht auch
sofork bezahle werden.
d. Bei Cantonnements.
148. (Zu §9 130 flg. des Gesetzes.) Für Quartieraufwand, Speise-
und Brodportionen, Fouragerationen und Unterbringung der Pferde der Offiziere und
Mannschaften, ingleichen für Heitzung und Beleuchtung der Wachtlocale und Arrestbe-
hälenisse, wird vor dem Aufbruch der Truppen aus den Cantonnemenks, in gleicher
Maase, wie bei den Märschen, sofortige Vergütung geleistet.
Eben so find auch, über den unvermeidlichen baaren Aufwand, welcher durch Ver-
schaffung kleinerer Exercirplätze, und der übrigen, ordonnanzmäsig erforderlichen Locale und
Raͤume, etwa erwächst, bei enrstehender sofortiger Vereinigung, nachträgliche Liquidationen
einzureichen.
e. Bei Commandoss.
19. (Zu 135 des Gesetzes.) Im Allgemeinen kommen die, für Can-
tonnirungen und Mersche gegebenen Bestimmungen, zur Anwendung.
Auch einzelne commandirte Mannschaften sollen, in der Regel, mie den nötbigen