Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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Mitteln zur Bezahlung der, ihnen verabreichten ordonnanzmäsigen Bedürfnisse, verseben 
werden. 
Sie haben die Zahlung an die Orksbehörde zu leisten, und von dieser darüber eine 
Bescheinigung, nach einem Formular, welches vorgelegt werden wird, zu empfangen. 
Dafern aber in einzelnen Fällen nicht thunlich sein sollte, dem Mann das Geld miczuge- 
ben: so haben die Ortsbehörden die dießfallsigen tiqguidationen, mit den nöthigen Beschei- 
nigungen bei den betreffenden Wirthschaftscommissionen einzureichen, und von diesen die Ber- 
gücung zu erhalten. 
f. Für Unrerbringung und Verpflegung kranker Militärpersonen. 
6§ 20. (Zu § 136 flg. des Gesetzes.) Die deshalb vorgeschriebenen Lauidatio- 
nen sind bei den betreffenden Wirthschaftscommissionen einzureichen. 
g. Für Vorspannleistungen. 
. (Zu § 138 des Gesetzes.) Zu möglichster Beschränkung derselben, wer- 
den, so weic es thunlich ist, bei Bersetzungen einzelner Militärpersonen, statt der, den 
letzteren gebührenden Fuhren, Geldvergücungen aus der Kriegscasse gewährk, auch die 
Transporte von Militäreffecten und Verpflegungsgegenständen, sofern selbige niche den 
marschirenden Truppen unmittelbar folgen müssen, durch Fuhren, welche die Militärver= 
waltungsbehörden ermiethen, bewerkstelligt werden. 
Die ausgeschriebenen Spannungen werden, nach dem geordneren Satze, vergütet. 
§ 22. Wenn, bei Märschen ganzer Regimenter, oder grösserer Truppenabtheilun- 
gen, Spannungen ausgeschrieben werden, so ist, zur Vermeidung von Weicerungen über 
die Entfernung der einzelnen Orte, wohin die Fuhren gehen, die Vergütung für sämmt- 
liche Fuhren, nach der Enefernung des Gestellungsortes von dem, für den Stab bestimm- 
ten nächsten Nachtquartier, zu berechnen, und diese von den ausschreibenden Behörden auf 
den Vorspannanweisungen zu bemerken. 
Damit jedoch auf Juhren, welche nach vorwärts oder seitwaͤrts liegenden Orken ab- 
gehen, möglichst Rücksicht genommen werde, so ist den gedachten Behörden nachgelassen, 
jene Entfernung erwas höher zu berechnen; jedoch darf diese Erhöhung nie eine Biertel- 
meile übersteigen. 
§ 23. Die Vergücung der Fuhren wird, sogleich nach deren Eintreffen im Nacht- 
quartier, von den Militärverwaltungsbehörden, oder, so viel die von dem Nachtquartier 
des Scabes weiter entlegenen Quartierorke betriff', durch die Commandanten der einzel- 
nen Truppenabtheilungen, oder sonst durch beauftragte Offiziers, an die Spannführenden 
geleister werden. 
§ 24. Oie innerhalb der Cankonnementsbezirke erforderlichen Fuhren find, in so
	        
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