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16. Ergeben sich jedoch im Laufe der Untersuchung solche Umstaͤnde, welche die
Glaubwürdigkeit eines derartigen Zeugnisses zu schwächen vermögend sind, so hat im letz-
tern Falle die untersuchende Behörde mit Abnahme der eidlichen Bestärkung anzustehen, die
entscheidende Behörde aber in diesem, wie in jenem Falle zu ermessen, ob und in wie weie
ein solcher Aufsichtsbeamte das von ihm abgelegte Zeugniß noch eidlich zu erhärten habe.
Unterbleibt die zuerkannte eidliche Bestärkung, so ist dem Zeugnisse einige Beweis-
kraft gegen den Denunciaten nicht beizulegen.
& 17. b.) zu 9§ 198, 199 und 201 des gedachten Gesetzes.
Aus den, wegen Joll= oder Steuervergehen verwirkten und von den Verurtheilten
eingebrachten Vermögensstrafen einschließlich der Confiscarenerlöse, aber ausschließlich der
Stempelstrafen (s. § 30) und der Chausseegelderstrafen, wird ein Fonds gebilder, welcher
zu Gratificationen für besonders thätige, kreue und sonst sich wohl verhaltende Aufsschts-
beamte, desgleichen zu Unterstützungen und Entschädigungen derselben , wenn sse in Folge
des Dienstes erkrankt oder sonst in Schaden gebracht worden sind, so wie endlich nach
Befinden zu augenblicklichen Beihülfen für deren Hinrerbliebene in Fällen dringenden Be-
dürfnisses, in so weit letzteres die Kräfte dieses Fonds gestatten, verwendet werden soll.
5 18. Antheile an dergleichen Strafen in der 9 198 und 199 des Gesetzes vom
27sten December 1833 bestimmten Maase werden nur denjenigen Denuncianten verab-
reicht, welche vermöge eines öffentlichen Amtes zur Verhücung, Entdeckung und Anzeige
der Zoll= oder Steuervergehen nicht verpflichtet sfind.
3 19. m der ie Ausführung der in 9 17 enthaltenen Bestimmung ist Un-
ser Ginanz-Ministerium beauftragt.
§ 20. C.) zu 99 202), 205 und zur Sporteltaxe unter ) des gedachten Gesetzes.
In Zoll= und Steueruntersuchungssachen dürfen von den administrativrichterlichen
Königlichen Behörden keine Gebühren von nun an mehr berechnet und gefordert werden.
bo die Proceßkosten passiren daher nur noch in dergleichen Straffällen bei genannten Be-
rden:
a) die Verläge, einschließlich der Requisitionskosten, in soweit solche nach Obigem
von der regquirirten Behörde verlangt werden dürfen, des Stempelpapiers, der
Postporti und Botenlöhne, jedoch ausschließlich der Copialien;
5) die Kosten ohne Unterschied, welche bei den Justizbehörden, als Solchen „in der-
gleichen Untersuchungssachen erwachsen sind, und endlich
c) die Separatkosten an Insinuations-, Taxations-, Sitzegebuͤhren und Atzungskosten.
Demnächst sind die bei Confiscationen etwa vorkommenden Transport-, Aufbewahrungs-,
Erhaltungs-, Insertions= und Versteigerungskosten stets vom Bruttoerlös aus dem Con-
fiscate zu berichtigen und dem Angeschuldigten niemals besonders anzusetzen und abzufordern.
(Lo. # 12)