Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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§24 zu erlassende Auflage sogleich in die hinauszugebende Bescheidung oder sonstige Zu- 
fertigung mit aufzunehmen. 
& 26. Steige in den Fällen des § 23 unter b, die Strafe des hinterzogenen Werch- 
stempels über zehn Thaler, so ist gegen den Schuldigen das im Gesetz vom 27sten Oe- 
cember 1833 vorgeschriebene förmliche Berfahren, unker Berücksichtigung der im vorliegen- 
den Gesetz enthaltenen Erläukerungen und Abänderungen, zu beobachten. 
9 27. In den 99 24 und 25 gedachten Fällen dürfen auch von den nicht Königli- 
chen, administrativrichterlichen Behörden Kosten in Zezug auf die Stempelhinterziehung 
nicht berechnet und gefordert werden. Es passiren jedoch in dem 9 25 vorgesehenen 
Falle diejenigen Kosten, welche für die in der betroffenen Angelegenheic zu erlassende Be- 
scheidung oder sonstige Zufertigung ohnehin anzusetzen gewesen sein würden. 
Dahingegen sind die in den Fällen des 9 26 aufgelaufenen Kosten, wenn die Unter= 
suchung von einer nicht Königlichen Gerichtsbehörde zu führen gewesen, aus Staatscassen 
zu berichtigen und zu übertragen. 
28. Dem Schuldigen steht binnen der im Zallungepräcept ihm nachgelassenen 
zehnrägigen Frist das Rechksmittel des Recurses an die höhere Verwalcungsbehörde (99 2 
und 4) oder der Appellation an die höhere Justihbehörde zu. 
§ 29. Wenn die Höhe des hinterzogenen Werthstempels (s. o. § 23) gleichzeieig 
von der rechtlichen Narur des stempelpflichtigen Geschäftes abhängig ist, und der Ange- 
schuldigte gegen den hierauf Bezug habenden Anspruch in erster Instanz binnen gesetzli- 
cher Frist O#ecurs eingewendet, so ist letzterer als Appellarion an die höhere Justizbehörde 
zu behandeln und an diese die Sache zur Entscheidung in zweiter Instanz abzugeben. 
§* 30. Sobald vom Schuldigen der hinterzogene Stempel und die verwirkte Strafe 
bezahle oder eingebracht worden, ist so viel Stempelpapier, daß es dem Gesammtbetrage 
gleich kommt, von der die Unkersuchung führenden Behörde zu den Acten zu bringen und 
vorschriftmäsig zu cassiren. 
§9 31. Die Bestimmungen in 99 39, 40, 41, 42, 43, 44, 69, 75, 76, 77, 
94, 98, 99 und 100 des Stempelmandates vom liucen Januar 1819 (Gesetzsammlung 
vom Jahre 1819, 4tes Stück, Nr. 8, S. 55 flg.) ingleichen des Mandates voim 12ten 
August 1819, die neue Einrichtung der Stempelsteuer in dem Markgrafthum Oberlausitz 
betreffend, werden hiermit ausser Kraft gesetzt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhaͤndig vollzogen und Unser Koͤnigliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 14ten December 1837. 
riedrich August. 
Heinrich Anton von Zeschau. 
 
	        
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