Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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6 5. Jeder Theilnehmer hat bei seiner Aufnahme Vier Thaler —. — . Einerikts- 
geld und bei einer Beförderung in eine einträglichere Seelle Zwei Thaler —. — . auch 
einen jährlichen Beitrag und zwar « 
derOberhofpredigervon23Thlrn.8.gr.—-, 
einHofpredigervon16Thlrn.16gr.—-, 
einSuperintendentvon13Thlrn.88r.———-, 
jeder andere Prediger von 8 Thlrn. 8 gr. —-, 
an die Casse zu zahlen und zu Deckung des letzteren die Vergütung, welche seiner Seelle. 
für die ehemalige Tranksteuerbefreiung aus der Staatscasse gewährt wird, nach Höhe des- 
selben der Penssonscasse zu überlassen. Diejenigen, welche geringere Tranksteueräquivalente 
beziehen, haben das Ermangelnde zuzuschiessen. 
Substicuten zahlen den jährlichen Beitrag niche doppele, sondern mit dem Senior 
zusammen nur einmal. 
6. Ferner wird dieser Casse, wiewohl ohne Gewähr der Fortdauer, der dritte Theil 
aller Bezeigungsquanta zugewiesen, welche für die bei dem Ministerio des Culeus und öf- 
sentlichen Unrerrichts zu suchenden Dispensationen in Ehesachen, vom 1sten Januar 1837 
an, von den Betheiligten eingehen. Auch soll ein jährlicher Beitrag von 2000 Thalern 
— .— : aus der Staarscasse, vorläufig zu Bildung eines Reservefonds mit Rücksicht 
auf die Bestimmung 9 12, bestimmt und angesammele werden. Ees bleibt aber spätern 
Beschlüssen vorbehalten, ob ein Theil desselben zu der Prediger= Wittwen= und Waisencasse 
gezogen und, nach Befinden, zu Erhöhung der Pensionen verwendet werden kann. 
§7. Aus dieser Casse sollen die Wittwen und die eheleiblichen Kinder aller 
Theilnehmer, mit Wegfall der Provisionen, welche solchen Witewen und Waisen jetze 
aus der Augusteischen Stifrung verabreicht werden, folgende jährliche Pensionen erhalten: 
die Wittwe des Oberhofpredigers 200 Thaler — — 
die Wittwe eines Hofpredigers 120 Thaler — — 
die Wittwe eines Superintendenten 96 Thaler — — 
die Wiéctwe jedes andern Predigers 60 Thaler — —, 
jede Waise bis zum erfüllten 1 8ten tebensfahre 12 Thaler —. — 
Würden jedoch unverehelichte Töchter und gebrechliche Söhne eines verstorbenen Geistli- 
chen auch nach zuruckgelegtem 1 Sten tebensjahre ohne ihr Verschulden erwerbsunfähig 
und unvermögend sein, auch von ihren Verwandten nicht unterstützt werden können, so 
kann ihnen das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts, wiewohl lediglich 
nach seinem Ermessen und ohne daß ihnen deshalb ein Anspruch zustehen soll, auch 
über das 1 Ste Jahr hinaus eine Unterstützung aus der Casse gewähren, welche jedoch 
die Summe von 12 Thalern —. — jährlich nicht übersteigen darf. 
8. Die Wittwen und Waisen der vor Eröffnung dieser Pensionsanstalt ver- 
Beiträge. 
Audere Zuflüsse. 
Pensionsberechtigte 
— Beotrag der 
Pensionen. 
Pensionen der 
storbenen Geistlichen, welche bei der Augusteischen Stifcung betheilige sind, erhalten die Wittwen und Wai- 
29 
1837.
	        
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