Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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sen früher verstor= zeither aus dieser Stiftung verabreichten Provisionen nunmehr aus der neuen Pensions- 
bener Geistlichen. casse, jedoch ganz nach den zeitherigen Bestimmungen. Es ist zu dem Ende die 
Summe von 41,661 Thlrn. 20 gr. 11 pf. von den aus der Augusteischen Stftung 
einzuzahlenden Ueberschüssen (I 2 und 4) abzuziehen, besonders zur Pensionscasse einzule- 
gen und davon die Deckung dieser Provisionen zu bewirken. 
Seit des Eintritts §9. Mit dem Tage, an welchem die Eröffnung dieser Penssonsanstalt erfolgt, 
und Bednzungen werden alle sowohl bereits emeritirte, als noch im Amte stehende Geistliche, die künftig 
aungzustellenden aber mit dem Tage ihrer Confirmation Mitglieder derfelben und können 
nicht anders austreten, als durch Niederlegung ihres Amtes, womit aber auch sie und 
die Ihrigen alle Ansprüche an die Casse verlieren. 
Geistliche, welche disciplinarisch entlassen oder ihrer Stellen entsetzt werden, verlieren. 
ebenfalls alle Ansprüche an die Casse, es bleibt jedoch dem Ministerio des Cultus und öf- 
fentlichen Unterrichts überlassen, ihren Witewen und Kindern einige Unterstützung und, 
nach Befinden, selbst den ganzen Betrag der Pension aus der Casse zu gewähren. 
Die Emeritirung eines Geistlichen wegen Alters oder unverschulderer Dienstunfähig- 
keit hat keinen Einfluß auf die Ansprüche seiner Wittwe und Kinder. Wenn jedoch ein 
Geistlicher nach seiner Emeritirung wieder heirather, so haben seine Wittwe und die aus 
einer solchen Ehe erzeugren Kinder keine Pension aus der Casse zu erwarten. 
Aufang der Pen- * 10. Oie Pensionen fangen an von der Zeit, da der Gnadengenuß der Hinter- 
sn Fo ral lassenen eines Geistlichen aufhört. 
selben. Es erlischt aber 
1) die Pension einer Witrewe, wenn dieselbe sich wieder verehelicht, mit dem Monace, 
in welchem die Trauung erfolgt; 
2) die Pension einer Waise, wenn dieselbe vor erfülltem 1 Sten Jahre sich verheira- 
thet, oder unentgeldlich in eine öffentliche Versorgungsanstalt aufgenommen wird. 
Erfolgt jedoch die Enrlassung derselben aus dieser Anstalt vor erfülltem 1 Sten 
Jahre, so ist ihr die Penston auf die noch übrige Zeit aus der Casse wieder zu 
gewähren; 
3) die Pension einer Wietwe oder Waise, wenn selbige drei Jahre hinter einander 
nicht erhoben worden ist; es gehr jedoch hierdurch nur das Zecht auf unerhoben 
gelassene, niche auf künftig fällig werdende Pensionsgelder verloren, auch kann die 
Behörde, wenn dem Pensionär erhebliche Entschuldigungsgründe wegen dieses 
Verzugs zur Seite stehen, auf dessen Suchen die Nacherhebung ganz, oder zum 
Tbeil ausnahmsweise gestarten. 
Besondere § 41. Die Pensionen können auch im Auslande bezogen werden. Eine freiwil— 
Bestimmungen. lige Abtretung derselben vor der Verfallzeir ist nicht zulässig. Auch finder eine Beschlag- 
nahme dieser Penssonen durch die Gläubiger der Percipienten micelst Arrestschlags oder 
Hülfsvollstreckung nicht S.att,
	        
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