Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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& 12. Der Staat übernimme die Vertrekung dieser Pensionscasse dergestalt, daß, Vertretung der 
wenn die laufenden Ausgaben derselben von den laufenden Einkünften niche gedecke werden Casse. 
koͤnnen, der Mehrbedarf aus der Staatscasse zugeschossen werden soll. 
Der Capitalfonds der Casse, auch der durch Ersparnisse gesammelte, darf nie ange— 
griffen werden. 
§ 43. Die Casse soll die Rechte milder Stiftungen, auch die Stempelfreiheit genies-Dereu Rechte und 
sen und alle Behörden sollen in allen die Verwalcung derselben angehenden Angelegen= 1u 
heiten sportelfrei für dieselbe arbeiten. 
& 44. Unser Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat diese Pen= Ausführung und 
sionsanstalt in Ausführung zu bringen, die näheren Bestimmungen durch Verordnung fest- der 
zusetzen und der Verwaltung derselben sich zu unkerziehen. « 
Urkundlich haben Wir dieses 
Gesetz 
eigenhaͤndig unterschrieben und Unser Koͤnigliches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den Isten December 1837. 
Friedrich August. 
Hans Georg von Carlowitz. 
  
  
959.) Verordnung 
zu dem Gesetz, 
die Errichtung einer Prediger-Wittwen; und Waisencasse betreffend; 
vom 4ten December 1837. 
Zur Ausführung des Gesetzes vom 1sten December 1837, die Errichtung einer Prediger- 
Wittwen= und Waisencasse betreffend, wird hierdurch Folgendes verordner: 
§ 1. Die Prediger-Witkwen= und Waisencasse wird mit dem 1sten Januar 1838 
eröffnet, sie bleibt jedoch bis auf weitere Anordnung auf die § 3 des Gesetzes bezeich- 
neten Geistlichen beschränkt. Demnach haben die Wittwen und Waisen aller Theilneh= 
mer, welche nach dem 31sten December 1837 mit Tode abgehen, die § 7 des Gesetzes 
bestimmten Pensionen zu erhalten. 
d 2. ODas Einrrittsgeld der Geistlichen, welche mic Eröffnung der Casse derselben 
beitreten, wird von dem Tranksteueräquivalent eines jeden für das Jahr 1837 gekürze 
und zur Pensionscasse gezahlt werden. Die künftig Anzustellenden haben die Eintritts- 
und Beförderungsgelder (§ 5 des Gesetzes) am Tage ihrer Confirmation an den Su- 
perinkendenten abzuführen, letzterer aber dieselben mittelst speciellen tieferscheines an die Casse 
des Ministeril des Cultus und öffentlichen Unterrichts einzusenden. Der Oberhofpre=
	        
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