(188)
& 12. Der Staat übernimme die Vertrekung dieser Pensionscasse dergestalt, daß, Vertretung der
wenn die laufenden Ausgaben derselben von den laufenden Einkünften niche gedecke werden Casse.
koͤnnen, der Mehrbedarf aus der Staatscasse zugeschossen werden soll.
Der Capitalfonds der Casse, auch der durch Ersparnisse gesammelte, darf nie ange—
griffen werden.
§ 43. Die Casse soll die Rechte milder Stiftungen, auch die Stempelfreiheit genies-Dereu Rechte und
sen und alle Behörden sollen in allen die Verwalcung derselben angehenden Angelegen= 1u
heiten sportelfrei für dieselbe arbeiten.
& 44. Unser Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat diese Pen= Ausführung und
sionsanstalt in Ausführung zu bringen, die näheren Bestimmungen durch Verordnung fest- der
zusetzen und der Verwaltung derselben sich zu unkerziehen. «
Urkundlich haben Wir dieses
Gesetz
eigenhaͤndig unterschrieben und Unser Koͤnigliches Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den Isten December 1837.
Friedrich August.
Hans Georg von Carlowitz.
959.) Verordnung
zu dem Gesetz,
die Errichtung einer Prediger-Wittwen; und Waisencasse betreffend;
vom 4ten December 1837.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 1sten December 1837, die Errichtung einer Prediger-
Wittwen= und Waisencasse betreffend, wird hierdurch Folgendes verordner:
§ 1. Die Prediger-Witkwen= und Waisencasse wird mit dem 1sten Januar 1838
eröffnet, sie bleibt jedoch bis auf weitere Anordnung auf die § 3 des Gesetzes bezeich-
neten Geistlichen beschränkt. Demnach haben die Wittwen und Waisen aller Theilneh=
mer, welche nach dem 31sten December 1837 mit Tode abgehen, die § 7 des Gesetzes
bestimmten Pensionen zu erhalten.
d 2. ODas Einrrittsgeld der Geistlichen, welche mic Eröffnung der Casse derselben
beitreten, wird von dem Tranksteueräquivalent eines jeden für das Jahr 1837 gekürze
und zur Pensionscasse gezahlt werden. Die künftig Anzustellenden haben die Eintritts-
und Beförderungsgelder (§ 5 des Gesetzes) am Tage ihrer Confirmation an den Su-
perinkendenten abzuführen, letzterer aber dieselben mittelst speciellen tieferscheines an die Casse
des Ministeril des Cultus und öffentlichen Unterrichts einzusenden. Der Oberhofpre=