Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

(189 ) 
diger und die beiden Hofprediger haben diese Eintritts= und Beförderungsgelder unmil- 
telbar an die Ministerialcasse zu zahlen. 1 
& 3. Geistliche, deren Tranksteueräquivalent den zur Pensionscasse zu entrichtenden 
jährlichen Beitrag niche erreicht, haben das Ermangelnde nach § 5 des Gesetzes zuzuschies- 
sen, und zu Michael jeden Jahres an ihren Superintendent zur ebenfalls mittelst spe- 
ciellen Lieferscheines zu bewirkenden Weiterbeförderung an die Ministerialcasse zu überschicken. 
64. Uebersteigt jedoch das Tranksteueräquivalent den jährlichen Beitrag zur Pen- 
sionscasse, so soll der Ueberschuß den beereffenden Geistlichen im November jeden Jahres 
durch den Superintendenten kostenfrei ausgezahlt werden. 
Gleiche Auszahlung durch denselben wird in Ansehung der nach Abzug der Eineritts- 
gelder verbleibenden Tranksteueräquivalente vom Jahre 1837 Statt finden. 
§ 5. Für Inhaber geistlicher Stellen, deren jährliches Sinkommen die Summe 
von drei Hundere Thalern nicht übersteig, soll die Hälfte des jährlichen Beitrages aus der bei 
der Culiusministerialcasse verwalteten Gesangbuchscasse überrragen werden. Dieselben ha- 
ben daher von ihrem Trankskeueräguivalente nur 4 Thlr. 4 gr. —= jährlich inne zu 
lassen und werden den Mehrbetrag desselben ebenfalls durch ihre Superinkendenken im 
November jeden Jahres kostenfrei ausgezahlt erhalten. 
Geistliche, welche auf eine solche Uebertragung Anspruch zu haben glauben, haben 
ein specielles Berzeichniß ihres Diensteinkommens bei ihrem Superintendenten einzureichen, 
damit es von letzterem geprüft und zur weiteren Beschlußnahme dem Ministerio des Cul- 
cus mittelst gutachtlichen Berichtes vorgelegt werde. 
§ 6. Die Auszahlung der Pensionen wird in halbjährigen Raten, und zwar am 
1 5ten Mai auf die Monate December bis Mai und am 15ien November auf die 
Monate Juni bis November durch die Superintendenten kostenfrei erfolgen. 
§ 7. Jeder Superintendene hat daher am sten Mai und am 1 sten November jeden 
Jahres der Culiueministerialcasse anzuzeigen, welche pensionsfähige Prediger-Wictwen und 
Waisen in seiner Ephorie sich aufhalten, worauf demselben der Betrag der erforderlichen 
Pensionen zugleich mit den von den Empföngern zu vollziehenden Quictungsformularen 
zur Auszahlung portofrei zugesendet werden wird. 
Die Prediger-Wittwen und Waisen, welche ihren wesentlichen Aufenthalt in der 
Ephorie Dresden haben, erheben ihre Pensionen unmittelbar hier bei der Casse des Mi- 
nisterii des Culius und öffentlichen Unterrichts, auch ist die unmietelbare Erhebung den 
Genußberechtigten in andern Ephorien nachgelassen. 
Dresden, den 4ten December 1837. 
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Carlowitz. 6 
Oehmann. 
  
Letzte Absendung;: am 27 sten December 1837.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.