Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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Bei der Bildung des Grenzbezirks und der Bestimmung der Binnenlinie im Amte 
Elbingerode wird darauf gesehen werden, den Verkehr so wenig, als die bestehenden Vor- 
schriften und der gemeinsame Zweck dieß irgend gestakten, zu erschweren. 
Die ZJollstrassen sollen mic Tafeln bezeichnet und der Zug der Binnenlinie soll öffent- 
lich bekannt gemacht werden. 
Die zu errichtenden Hebe= und Abfertigungsstellen sollen als gemeinschaftliche ange- 
seben werden. 
Artikel 10. Seine Majestät, der König von Hannover werden für die ordnungs- 
mäsige Besetzung der in der Grafschaft Hohnstein und dem Amte Elbingerode zu errich- 
kenden gemeinschaftlichen Hebe= und Abfertigungsstellen, so wie der daselbst erforderlichen 
Aufsichtsbeamtenstellen nach Magsgabe der deshalb gekroffenen nähern Uebereinkunft Sorge 
tragen. 
Die in Folge dessen in den gedachten tandestheilen fungirenden Beamten werden von 
der Königlich Hannöverschen Regierung für beide Landesherren in Eid und Pflicht genom- 
men, und mir tegitimarionen zur Ausübung des Dienstes versehen werden. 
Artikel 41. In Beziehung auf ihre Dienstobliegenheiten, namentlich auch in Ab- 
sicht der Dienstdisciplin sollen die in der Grafschaft Hohnstein und dem Amte Elbingerode 
angestellten Joll= und Steuerbeamten ausschließlich der Königlich Preussischen Regierung 
untergeordnet sein. 
Artikel 12. Der Königlich Hannöverschen Regierung bleibt es vorbehalten, die 
für den Zolldienst angestellten Beamten in der Grafschaft Hohnstein und dem Amte 
Elbingerode, so weit es ohne Beeinträchtigung ihrer eigentlichen Oienstobliegenheicen ge- 
schehen kann, auch mic der Controle der Hannöverschen directen, der Stempel= und Salz= 
steuern, auch der Chaussee= und Wegegelder zu beauftragen. 
Artikel 13. Die Schilder vor den Localen der Hebe= und Abfertigungestellen in 
der Grafschaft Hohnstein und dem Amte Elbingerode sollen das Königlich Hannöversche 
Hoheitszeichen, die einfache Inschrift „Jollamt“ oder „Steueramt“ erhalten, und gleich 
den Jolltafeln, Schlagbäumen rc. mit den Hannöverschen tandesfarben versehen werden. 
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen ebenfalls nur 
das Hoheitszeichen desjenigen tandes führen, in welchem das abfertigende Amt bele- 
gen ist. 
Artikel 14. Die Königlich Hannöversche Regierung ist berechtigt, zu demjenigen 
Königlich Preussischen Hauptzoll- oder Hauptsteueramte, dessen Bezirke die Grafschaft 
Hohnstein und das Amt Elbingerode werden überwiesen werden, einen Controleur ab- 
zuordnen, welcher bei demselben von allen Geschäften und Verfügungen, die das ge- 
meinschaftliche Abgabensystem betreffen, Kenneniß zu nehmen, desfallsigen Besprechungen 
beizuwohnen und dabei insbesondere dasjenige zu beachten hat, was auf jene Gebiets- 
tbeile sich beziebt.
	        
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