Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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mit Preussen im Zollvereine befindlichen Staaten, und umgekehrt aus diesen in jene, einge- 
fuͤhrt werden, mit alleinigem Vorbehalte: 
a) der zu den Staatsmonopolien gehoͤrenden Gegenstände (Salz und Spielkarten, in- 
gleichen der Kalender nach Maasgabe der Art. 5 und 6); 
b) der im Innern des Zollvereins — nach den auch fuͤr die fraglichen Herzoglich 
Braunschweigschen Landestheile in Anwendung kommenden Vereinbarungen — einer 
Ausgleichungsabgabe unterworfenen Erzeugnisse; 
c) solcher Gegenstaͤnde, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahirenden 
Staaten ertheilten Erfindungsprivilegien (Patente) nicht nachgemacht oder einge- 
führt werden können, und daher für die Oauer der Privilegien (Patente) von der 
Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, ausgeschlossen bleiben müssen. 
Artikel 5. 1.) In Betreff des Salzes tretken Seine Durchlaucht der Herzog von 
Braunschweig für die dem Sollvereine anzuschliessenden Gebierstheile den zwischen dessen Mic- 
gliedern bestehenden Berabredungen in folgender Art bei: 
a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschie- 
den zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörenden ändern in die 
Vereinsstaaten, ist verboten, in soweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der 
vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe in deren Salzämrern, 
Factoreien oder Niederlagen geschiehe; 
b) die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Ver- 
eine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung der 
Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vor- 
sichtsmaasregeln Statt finden, welche von selbigen für norhwendig erachter werden; 
) die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Bereine gehörige Stgaten ist frei; 
d) was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des 
Salzes von einem in den andern nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den 
Landesregierungen besondere Verträge deshalb bestehen. 
e) Wenn eine Regierung von der andern innerhalb des Gesammkvereins aus Staars- 
oder Privatsalinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen 
von öffentlichen Behörden begleiter werden. 
1)Wenn ein Bereinsstaat durch das Gebiet eines andern aus dem Auslande oder 
aus einem dricken Vereinsstaale seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen sol- 
chen sein Salz in fremde, nicht zum Bereine gehörige Länder versenden lassen will, 
so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelege werden; jedoch wer- 
den, in sofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimme ist, durch vor- 
gängige Uebereinkunft der betheiligten Staaren die Strassen für den Transport, 
und die erforderlichen Sicherheirsmagsregeln zur Verbinderung der Einschwärzung 
verabredek werden.
	        
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