Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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2.) Rücksichtlich der Verschiedenheit zwischen den Salhpreisen in den fraglichen Herzog- 
lich Braunschweigschen Landestheilen und in den angrenzenden Königlich Preussischen Landen 
und der daraus für letztere hervorgehenden Gefahr der Salzeinschwärzung, werden die hie- 
bei speciell becheiligten beiden Regierungen sich über Maasregeln vereinigen, welche diese 
Gefahr möglichst beseitigen, ohne den freien Verkehr mit andern Gegenständen zu belästigen. 
Artikel 6. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarcen und Kalendern behäle es in 
sämmtlichen zu dem Zollvereine gehörigen Staakten und Gebietstheilen bei den bestehenden 
Verbots= oder Beschränkungegesetzen und Debitseinrichtungen sein Bewenden. 
Artikel 7. 1.) Die Verbrauchsabgaben, welche in dem Fürstenchume Blankenburg 
und den übrigen im Artikel 1 benannten Herzoglichen Gebietstheilen für Rechnung der 
Herzoglichen Staatsregierung erhoben werden, oder künftig noch eingeführt werden mochten, 
bleiben zwar, wie in sämmtlichen Vereinsstaaten, der einseitigen Bestimmung der Regierung, 
so wie dem privativen Genusse derselben vorbehalten; jedoch werden dabei in Uebereinstim- 
mung mit den zwischen sämmrlichen zum Jollvereine gehörigen Staaten eingegangenen Ver- 
abredungen, folgende Grundsätze auch Herzoglich Braunschweigscher Seits beobachter werden: 
a) Von allen ausländischen Gegenständen, für welche die tarifmäsige Eingangsabgabe 
entrichtec ist, darf keine weitere Verbrauchs-, noch sonstige Abgabe erhoben werden, 
vorbehältlich jedoch dersenigen innern Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf 
die weitere Verarbeikung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen, sowohl frem- 
den, als inländischen oder vereinsländischen gleichartigen Gegenständen, allgemein 
gelegt sind. 
b) In allen Ländern, in welchen vom vereinsländischen Taback, Traubenmost und 
Wein eine Ausgleichungsabgabe zur Erhebung kommt, soll von diesen Erzeugnissen 
in keinem Falle eine weitere Abgabe beibehalten oder eingeführt werden. 
c) Oas gleichartige Erzeugniß eines andern Vereinsstaates darf unter keinem Vor- 
wande höher als das inländische belastet werden. 
2.) Dieselben Grundsätze finden auch bei den Zuschlagsabgaben und Octrois statt, welche 
für Rechnung einzelner Gemeinden erhoben werden, und deren einseitige Bewilligung eben- 
falls der Herzoglich Braunschweigschen Regierung vorbehalten bleibt. 
Artikel 8. Von den Unterthanen in dem Fürstenthume Blankenburg und den übri- 
gen in Rede stehenden Herzoglichen Gebietstheilen, welche in den Gebieten der zollvereinten 
Staaten Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpuncte ab, mit 
welchem die gegenwärtige Uebereinkunft in Kraft rreten wird, keine Abgabe entrichtet wer- 
den, welcher nicht gleichmäsig die in demselben Gewerbsverhälenisse stehenden eigenen Unter- 
thanen dieser Staaten unterworfen sind. 
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbereibende aus jenen Landestheilen, welche blos 
für das von ihnen betriebene Geschäft Ankaufe machen, oder Reisende aus selbigen, welche 
nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu 
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