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Gesetz-und Verordnungsblakl
für das Königreich Sachsen,
Il# Stück vom Jahre 1837.
I1.) Verordnung,
die Ressortverhältnisse des Eisenhüttenwesens betreffend;
vom Züsten December 1836.
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W3, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Soͤnig
von Sachsen rc. 2c. #c. haben beschlossen, die zeither dem Finanz-Ministerio allein
übertragen gewesene Aufsichtsführung über den Betrieb der Eisenwerke und die dahin ein-
schlagenden Fabrikationszweige hinführo von den Ministerien der Finanzen und des Innern
in der Maase besorgen zu lassen, daß zu der Competenz des ersteren, nächst der ihm ohne-
bin ausschließlich verbleibenden Aufsicht auf den Eisenstein-Bergbau, nur noch die Aufsiche
über die Erzeugung des Roheisens aus Erzen und über den Frischproceß, insoweit dieser
mit dem Hohofenbetriebe unmittelbar zusammenhängt und daher auf einem Hüttenwerke
selbst stattfindet, gehören, hingegen alle Formgebung und weitere fabrikmässige Verarbei-
tung des Roh= und Frischeisens, ingleichen der Frischproceß, soweic er sich lediglich mit
erkauftem Roheisen beschäftig", verbunden mit den sonstigen ökonomischen, merkantilen und
polizeilichen Angelegenheiten der betreffenden Werke und Anlagen, unter die allgemeine ge-
werbspolizeiliche und industrielle Oberaufsicht des Ministerii des Innern übergehen soll.
Hiernach erledige sich auch die fernere Aufsicht des Finanz-Ministeri#l über die Drach-
werke und gehr dieselbe, so wie die Aufsiche über die Messingwerke, ebenfalls auf das
Ministerium des Innern allein über.
Zur Erläuterung desfenigen, was dieserhalb in der Verordnung vom vien November
1831. (die Einrichtung der Ministerigldepartements u. s. w. betr., S. 4. B. 2.) festge-
1837. 1