zZ.) Verordnung,
die Beendigung des Schulbesuchs und die Zulassung der Kinder
zur Confirmation betreffend;
vom 15ten December 1836.
Nadchdem uͤber die Berechnung der achtjaͤhrigen Dauer des Schulbesuchs, welche in
6. 19. des Gesetzes, das Elementarvolksschulwesen betreffend, vom 6. Juni 1835. vor-
geschrieben ist, und des Zeitpunktes, zu welchem Kinder aus der Schule entlassen werden
können, so wie des Halbjahres, welches nach §. 25. desselben Gesetzes unker den in §. 23.
angenommenen Voraussetzungen an der gesetzlichen Schulzeie erlassen werden kann, zeither
von den Geistlichen des Landes verschiedene Ansichten befolge worden sind, so wird zu Er-
langung mehrerer Gleichförmigkeit in der Ausführung dieser Vorschriften hierdurch Vol-
gendes verordner:
9. 1. Die achtjährige Schulzeit wird, in Gemaͤsheit 9. 21. des angezogenen Ge—
setzes, vom erfüllten sechsten bis zum erfuͤllten vierzehnten Lebensjahre gerechnet.
§9. 2. Wenn daher Kinder gegenwaͤrtig, in Folge der fruͤher gesetzlich geordneten,
durch das Gesetz vom 6. Juni 1835. aber veränderten Bestimmung, oder künftig aus
irgend welchen Ursachen, schon vor vollendetem sechsten Jahre in die Schule aufgenommen
worden sein sollcen, so haben sie gleichwohl die oben gedachten acht Jahre hindurch bis
zum vierzehnten Jahre die Schule zu besuchen, dergestalt, daß diejenigen, welche vom üsten
Januar bis zum 1sten Juli das vierzehnte Jahr vollenden, zu Ostern, und diejenigen,
welche vom 1sten Juli bis mie dem 31sten December das vierzehnte Jahr vollenden, zu
Michaelis desselben Jahres entlassen und confirmirt werden können.
§. 3. Das halbe Jahr, welches nach §. 25. des Gesetzes unter den daselbst bemerk-
ten Voraussetzungen an der gesetzlichen Schulzeie erlassen werden kann, ist hinsichtlich der
Kinder, welche vor oder zu der §F. 21. des Gesetzes festgesetzten Zeic in die Schule auf-
genommen worden sind, in der Maase zu berechnen, daß diesenigen, welche vom 1sten
Januar bis zum 1 sten Juli das vierzehnte Jahr vollenden, schon zu Michaelis des vor-
bergehenden, und diejenigen, welche vom 1sten Juli bis mit dem 3 1sten December das
vierzehnte Jahr vollenden, schon zu Ostern desselben Jahres, in Folge des ihnen bewillig-
ten Erlasses, die Schule verlassen und confirmirt werden können.
. 4. Hinsichtlich solcher Kinder hingegen, welche erst nach dem in §F. 21. des Ge-
setzes bestimmten Jeitpunkte die Schule zu besuchen angefangen haben, ist, ohne weitere