Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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I4.) Verordnung, 
die Legitimation der aus Vereinsstaaten abstammenden Gewerbtreibenden, 
Fabrikanten und Handelsreisenden zu Erlangung der Abgabenfreiheit bei 
Ankäufen und Bestellungen in Sachsen betreffend; 
vom 14ten Jannar 1837. 
Di „in Gemaͤsheit Artikel 18. des Jollvereinigungsvertrags vom 30sten März 1833, 
Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft 
Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster dersel- 
ben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, in den anderen Bereinsstaaken keine weitere 
Abgabe dafür zu enrrichten, verpflichtet sind, wenn sie die Verechtigung zu diesem Ge- 
werbsbetriebe in dem Vereinsstaare, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Ennerich- 
tung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischer Gewerb- 
treibender oder Kaufleure stehen; so verordnen die unrerzeichneten Ministerien in Betreff 
der Angehörigen anderer Vereinsstaaten, welche obige Abgabenbefreiung in Sachsen in 
Anspruch nehmen, im Einklang mit den hieruntcer in anderen Vereinsstaaken bestehenden 
Einrichtungen, wie folge: 
Jeder, einem anderen Vereinsstaate angehörige Gewerbereibende oder Handeksreisende, 
welcher die vertragsmässige Abgabenfreiheic für den vorgedachten Gewerbsbetrieb in Sachsen 
zu erlangen beabsichtiger, hart sich, vor Beginn seines Geschäfrs, mit einem, der mitrtelft 
Verordnung vom 2östen Februar 1835. (Gesetz= und Berordnungsblakt desselben Jahres 
Seite 268.) für Inländer ertheilten Vorschrift entsprechenden Zeugnisse einer competen- 
ten Behörde seines Heimathslandes über die ihm daselbst obliegende Steuerpfliche, ent- 
weder «" 
a.) bei einer Koͤniglich Saͤchsischen Amtshauptmannschaft, 
oder 
h.) bei dem Stadtrathe einer großen oder Mittelstadt des Inlandes 
persoͤnlich zu gestelen. Die Amtshauptmannschaft oder der Stadtrath hat auf vorgaͤngige 
Production des vorerwaͤhnten Zeugnisses und, dafern sich dagegen nicht weitere gesetzlich 
begruͤndete Anstaͤnde ergeben, dem Inhaber desselben die Ermaͤchtigung zum steuerfreien 
Gewerbsbetriebe in Sachsen mittelst eines, nach dem Muster unter O. unentgeldlich aus— 
zustellenden Gewerbesteuer-Freischeins zu ertheilen. 
Die betheiligten Behoͤrden und Gewerbtreibenden werden hiervon zur Nachachtung 
mit der Bedeutung in Kenutniß gesetzt, daß Personen, welche sich mit dem im Eingange 
dieser Verordnung gedachten Geschaͤftsbetriebe befassen, ohne sich vorher mit einem Ge— 
werbesteuerscheine oder einem in obiger Maase zu entnehmenden Gewerbesteuer-Freischeine
	        
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