Full text : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Zweites  Kapitel.
Die  Entstehung  des  deutschen  Reiches,
8  6.

Wir  erkennen  an,  dass  der  juristische  Entstehungsgrund
eines  Rechtsverhältnisses  und  einer  Rechtsnorm  über  die
innere  Natur  derselben  nicht  entscheidet.  Wir  erkennen  insbesondere
  an,  dass  ein  Bund  mehrer,  bisher  suveräner  Staaten,
welcher  die  wesentlichen  Merkmale  des  Bundesstaates  an  sich
trägt,  sich  auch  dann  nicht  in  ausschliesslich  vertragsmässige
Beziehungen  der  Einzelstaaten  auflösen  und  seine  Verfassung
ausschliesslich  als  Vertragsinstrument  auffassen  lässt,  wenn
dieselben  durch  ‚völkerrechtlichen  Vertrag  entstanden  sind.
Nichts  desto  weniger  wird  bei  der  Frage,  ob  die  wesentlichen
Merkmale  eines  Bundesstaates  von  den  Betheiligten  gewollt
sind,  sowie  bei  der  andern  Frage,  ob  und  inwieweit  auch  der
gewollte  Bundesstaat  und  seine  Verfassung  mit  vertragsmässigen
  Elementen  durchsetzt  sind,  der  Umstand  eine  massgebende
Bedeutung  haben,  ob  und  unter  welchen  nähern  Modalitäten
der  Bund  der  Staaten  durch  völkerrechtlichen  Vertrag  entstanden
  ist,  ob  und  inwieweit  der  geschlossene  Vertrag  auch
nach  der  Verwirklichung  des  Bundes  noch  dauernde  rechtliche
  Wirksamkeit  entfaltet.

Unter  diesem  Gesichtspunkte  betrachten  wir  die  Entstehung
  des  deutschen  Reiches  und  zunächst  seines  Vorgängers,
des  norddeutschen  Bundes.

I.  Der  norddeutsche  Bund.

Den  rechtlichen  Ausgangspunkt  für  die  Begründung  des
norddeutschen  Bundes  bildet  der  Bündnissvertrag  zwischen