Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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11.) Bebanntmachung, 
die Unterschrift der Rentenbriefe betreffend; 
vom 1 #ten März 1837. 
Zu Erleichterung des Geschaͤftsganges bei der Landrentenbankverwaltung soll die 
Einrichtung getroffen werden, daß die, von und mit dem Termine Ostern jetzigen 
Jahres an auszufertigenden andrentenbriefe nicht mehr von sämmrtlichen drei Commis- 
sarien, sondern und zwar unter einander abwechselnd, nur von Einem derselben zu wvoll- 
ziehen sind, welches hiermit in Erläuterung der Bekanntmachung vom 20sten Mai 
1834. zur öffentlichen Kenneniß gebracht wird. 
Dresden, am 11ten Maͤrz 1837. 
Landrentenbankverwaltung. 
Freiherr von Fischer. Dr. Schaarschmidt. Nietzsche. 
Kuͤttner. 
— . . 
1°2.) Bekanntmachung, 
die Stempelsteuerbefreiung der allgemeinen Straf= und Versorganstalten 
betreffend; 
vom 11ten Maͤrz 1837. 
D. das Vermäögen der allgemeinen Seraf= und Versorganskalten gegenwärtig einen 
Theil des gesammten Staatsvermögens ausmacht und diese Anstalten selbst aus Staats- 
mieteln unterhalten werden; so stehr denselben nunmehr, gemäs der Bestimmung im 
§. 45. des Stempelmandaks vom 11. Januar 1819., die Befreiung von der Papier- 
stempelsteuer in derselben Maase zu, wie dem Staaksfiscus. 
Es wird solches zur Nachachtung hiermit bekannt gemache. 
Dresden, am 1 1en März 1837. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
) Schnobel. 
  
Letzte Absendung; am 24 ten März 1837.
	        
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