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Geseh-zund Verordnungoblalt
für das Konigreich Sachsen,
Ztes Stück vom Jahre 1837.
13.) Verordnung,
die Gebühren der Gerichtsbehörden für die Anmerkung von Ablösungs-
renten in den Kaufbüchern und die Ausstellung von Zeugnissen
darüber betr.;
vom 20. März 1837.
E- ist zu bemerken gewesen, daß die Gerichtsbehoͤrden bei Ansetzung der Gerichtsgebuͤh—
ren für die ihnen, nach §. 261. des Gesetzes über Abloͤsungen und Gemeinheitstheilungen,
vom 17. März 1832, auch der Verordnung wegen Ausführung dieser gesetzlichen Be-
stimmung, vom 4. November 1836, obliegende Eintragung der auf Grundstücke übernom-
menen Ablösungsrenten in die Kaufbücher, so wie für Ausfertigung der, nach F. 3. der
Verordnung, die Landrentenbank betreffend, vom 30. December 1833, auszustellenden Zeug-
nisse zeither nicht auf gleiche Weise verfahren sind; sondern einige diese, andere jene Sätze
der Taxordnung vom Jahre 1812 in Anwendung zu bringen versucht, manche auch
willkührliche Sätze gewähle haben.
Zu Beseitigung dieses Uebelstandes wird hierdurch verordnet:
a.) Für jede Anmerkung übernommener Ablösungsrenten im Kaufbuch an der Seelle,
wo die neueste das rentenpflichtige Grundstück betreffende Kaufs= oder sonstige Erwerbungs-
urkunde eingetragen ist, passirt eine Gebühr von Vier Groschen.
b.) Für das, nach §. 3. der Verordnung, die Landrentenbank berreffend, vom 30. De-
cember 1833, im Fall der Ueberweisung von Ablösungsrenten an die Landrentenbank
auszufertigende gerichtliche Zeugniß, oder, wenn ausser diesem Fall ein solches Zeugniß
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