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Präclusion dricter Inkeressenten, durch eine öffentliche Bekannemachung des Direckorium
amortisirt, und statt derselben dem Becheiligten Ouplicate ausgeferkigt.
In Betreff der Erlassung der Ediccalien und der Präclusion finden die, wegen
Amortisation Königl. Sächs. Staatspapiere in dem Befehl vom 25. Juli 1777, und
der Verordnung der Landesregierung vom 6. October 1824, enthaltenen Vorschriften
durchgängig analoge Anwendung; es rritt jedoch statt der in letzteren festgesetzten Verjäh-
rungsfrist von 10 Jahren nur eine dreijährige ein.
Die competente Behörde für dieses Edictalverfahren ist das Stadtgericht zu teipzig.
. 12. Jede Actie hat eine Stimme; jedoch berechtige der Besitz von 2 bis 5 Ac-
tien nur zu 2, von 6 bis 10 Actien zu 3, von 11 bis 20 Actien zu 4, von 21 bis
50 Actien zu 5, von 51 bis 75 Actien zu 6, von 76 bis 100 Actien zu 7, von 101
bis 150 Actien zu 8, und von 151 oder mehr Actien zu 10 Scimmen.
. 13. Aljährlich, spärestens drei Monare nach Ablauf des Rechnungsjahres, findet
eine Generalversammlung der Actionairs Statt. Sollten unabweisliche Hindernisse ein-
treren, so steht es dem Directorium unter Zustimmung des Ausschusses frei, die General-
versammlung auf einen späteren Termin zu verschieben. Ausserordentliche Generalversamm-
lungen berufe das Directorium, wenn es dieselben für nöchig finde#, oder wenn von dem
Ausschusse darauf angerragen wird.
6. 14. Die Gegenstände, welche in den Generalversammlungen ihre Verathung
und Erledigung finden, sind:-
1.) der Geschäftsbericht des Directorium;
2.) die Vorlegung der Jahresrechnungen;
3.) die Wahl, und, bei gefährdetem Interesse der Gesellschafe, die Remotion der Aus-
schußmitglieder;
4.) die Ergänzung oder Veränderung der Statuten;
5.) die Beschlußnahme über die von dem Directorium, Ausschuß, oder Einzelnen
zur Berathung gebrachten Angelegenheiten der Compagnie.
. 15. Die Einladungen zu den Generalversammlungen, so wie alle Bekanntmach-
ungen an die Actiongirs erfolgen durch dreimaliges Einrücken in die teipziger Zeitung,
wobei es jedoch in dem Ermessen des Directorium stehe, sich ausserdem noch anderer, von
ihm zu wählender Zeitungen, in einzelnen Fällen zu bedienen. In der Einladung werden
die wichtigeren Gegenstände, welche in einer Generalversammlung zum Vortrag kommen
sollen, den Actionairs im Voraus bekanne gemacht.
. Was jedoch die Kündigung der Einzahlungen (§. 3.) und die Annullirung von In-
terimsscheinen (F. 4.) anlangt, so hat das Directorium die darauf bezüglichen Bekannc-