Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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Präclusion dricter Inkeressenten, durch eine öffentliche Bekannemachung des Direckorium 
amortisirt, und statt derselben dem Becheiligten Ouplicate ausgeferkigt. 
In Betreff der Erlassung der Ediccalien und der Präclusion finden die, wegen 
Amortisation Königl. Sächs. Staatspapiere in dem Befehl vom 25. Juli 1777, und 
der Verordnung der Landesregierung vom 6. October 1824, enthaltenen Vorschriften 
durchgängig analoge Anwendung; es rritt jedoch statt der in letzteren festgesetzten Verjäh- 
rungsfrist von 10 Jahren nur eine dreijährige ein. 
Die competente Behörde für dieses Edictalverfahren ist das Stadtgericht zu teipzig. 
. 12. Jede Actie hat eine Stimme; jedoch berechtige der Besitz von 2 bis 5 Ac- 
tien nur zu 2, von 6 bis 10 Actien zu 3, von 11 bis 20 Actien zu 4, von 21 bis 
50 Actien zu 5, von 51 bis 75 Actien zu 6, von 76 bis 100 Actien zu 7, von 101 
bis 150 Actien zu 8, und von 151 oder mehr Actien zu 10 Scimmen. 
. 13. Aljährlich, spärestens drei Monare nach Ablauf des Rechnungsjahres, findet 
eine Generalversammlung der Actionairs Statt. Sollten unabweisliche Hindernisse ein- 
treren, so steht es dem Directorium unter Zustimmung des Ausschusses frei, die General- 
versammlung auf einen späteren Termin zu verschieben. Ausserordentliche Generalversamm- 
lungen berufe das Directorium, wenn es dieselben für nöchig finde#, oder wenn von dem 
Ausschusse darauf angerragen wird. 
6. 14. Die Gegenstände, welche in den Generalversammlungen ihre Verathung 
und Erledigung finden, sind:- 
1.) der Geschäftsbericht des Directorium; 
2.) die Vorlegung der Jahresrechnungen; 
3.) die Wahl, und, bei gefährdetem Interesse der Gesellschafe, die Remotion der Aus- 
schußmitglieder; 
4.) die Ergänzung oder Veränderung der Statuten; 
5.) die Beschlußnahme über die von dem Directorium, Ausschuß, oder Einzelnen 
zur Berathung gebrachten Angelegenheiten der Compagnie. 
. 15. Die Einladungen zu den Generalversammlungen, so wie alle Bekanntmach- 
ungen an die Actiongirs erfolgen durch dreimaliges Einrücken in die teipziger Zeitung, 
wobei es jedoch in dem Ermessen des Directorium stehe, sich ausserdem noch anderer, von 
ihm zu wählender Zeitungen, in einzelnen Fällen zu bedienen. In der Einladung werden 
die wichtigeren Gegenstände, welche in einer Generalversammlung zum Vortrag kommen 
sollen, den Actionairs im Voraus bekanne gemacht. 
. Was jedoch die Kündigung der Einzahlungen (§. 3.) und die Annullirung von In- 
terimsscheinen (F. 4.) anlangt, so hat das Directorium die darauf bezüglichen Bekannc-
	        
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