Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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machungen ausser der teipziger Jeitung noch dreimal in vier auswärtige Zeitungen einrücken 
zu lassen, wofür zur Zeicp und bis eine Aenderung öffentlich bekannt gemacht sein wird, 
die Preussische Staaks-, die Allgemeine-, die Frankfurther Oberpostamtszeitung und die 
Hamburger Börsenhallenliste bestimmte bleiben. 
Bekanntmachungen, in Gemäsheit vorstehender Bestimmungen, sind für die Actionairs 
verbindlich, so daß die Ausflucht des Nichewissens dagegen nicht Statt findet. 
# 16. In den Generalversammlungen hat der jedesmalige Vorsitzende des Oiree- 
korium den Vorsit. s 
5.17.UeberdieVerhandltmgenundgesaßkenBefchlkzssewirdeinProtocollaung 
nommen, und vom Protocollfuͤhrer, dem Vorsitzenden, einem Ausschußmitgliede und zwei 
Actionairs unterschrieben. 
9. 18. Wer einen Gegenstand in der Generalversammlung zum Vortrag bringen 
will, der nicht ohnehin auf der Tagesordnung stehr, hat solches mie näherer Angabe des- 
selben, zwei Wochen vor der Versammlung dem Directkorium schriftlich anzuzeigen. #en- 
teres kann in besonderen Fällen hiervon Ausnahme gestatten. 
. 19. Die Anwesenden haben sich beim Eintrice in die Versammlung durch Vor- 
zeigen ihrer Actien zu legitimiren und erlangen nur solchergestale das Recht zu stimmen. 
Zu einem gültigen Beschlusse ist die Stimmenmehrheic der anwesenden Seimmfähigen 
erforderlich; bei Stimmengleichheic entscheidee der Ausspruch des Vorsitzenden. 
Auflösung der Compagnie (§F. 70.) aber kann nur durch Einstimmigkeit von zwei 
Drittheilen, und Abänderungen der Staturen (§. 71.) nur durch absolute Stimmenmehr= 
heit der anwesenden Actiongirs beschlossen werden. Alle abwesende Actionairs sind an die 
gefaßten Beschlüsse gebunden. Durch Bevollmächtigke zu erscheinen ist unzulässig. Die 
Art und Weise der Stimmenabgabe hat der Vorsitzende zu bestimmen. 
..20. Die teitung der Angelegenheiten der Compagnie geschieht durch das Diree- 
korium. Die Vertretung der Compagnie aber in ihrem Verhältnisse zu demselben bei 
allen, der Generalversammlung nicht besonders vorbehaltenen Angelegenheiten erfolgt durch 
einen Ausschuß von dreißig Actionairs. 
. 2 1. Zu Ausschußmiegliedern, Direccoren, oder deren Seellverrrekern sind nicht 
aualificirt: 
1.) Personen, welche nicht im Besitze von Actien sind; 
2.) welche irgend eine Anstellung bei der Compagnie haben, oder mit letzterer in Con- 
tractsverhältnissen stehen; 
3.) welche fallirt, mit ihren Gläubigern accordirt, oder von ihnen Nachlaß und Ge-
	        
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