Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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9. 50. Jeder Director und Stellvertreter kann seine Stelle freiwillig niederlegen, 
hat dies aber dem Directorium zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen, und kann sich bis 
zum wirklichen Austricte den ihm obliegenden Geschäften, bei Verlust des für das laufende 
Jahr auf ihn kommenden Antheils am reinen Gewinn oder der bestimmten Vergücungssumme 
(§. 48.), niche entziehen. Die vacante Stelle wird in der Regel erst bei der nächsten ordent- 
lichen Wahl wieder besetzt, und bis dahin von einem Stellvertreter bekleidet. 
§9. 54. Zu Besorgung der laufenden Geschäfte und Ausführung der Beschlüsse des 
Directorium, wähle letzteres einen Bevollmächrigten und macht diese Wahl öffenrlich bekanne. 
. 52. Der Bevollmächtigte hat die ausschließliche Ausführung der vom Direcko- 
rium gefaßten Beschlüsse zu bewirken, die Aufsicht über die angestellten Beamten zu füh- 
ren, eingehende Schriften und Meldungen anzunehmen, dem Directorium darüber, so 
wie über alle zu seiner Kenntniß gelangende Angelegenheiten Vortrag zu erstatten, den 
BVersammlungen des Direccorium, jedoch ohne Stimmreche, beizuwohnen, für die Aus- 
führung der vom Direckorium gefaßten Beschlüsse und ihm ertheilten Aufträge Sorge zu 
tragen und der teitung der Correspondenz, so wie überhaupe der laufenden Geschäfte sich 
zu unkerziehen. Für den Fall zeitiger Behinderung, hat ein Mitglied des Directorium die 
Geschäfte des Bevollmächtigten zu besorgen, und namentlich statt ier die Schriften mie 
zu unkerzeichnen. 
§. 53. Der Bevollmächtigte wird vom Directorium mit specieller Instruction ver- 
sehen und ist nur diesem verantwortlich. 
. . 54. Derselbe hat beim Antricte seines Amtes zehn Actien, jedoch ohne die in 
seinen Händen bleibenden Coupons, bei der Hauptcasse gegen Schein niederzulegen, gegen 
dessen Rückgabe, ihm dieselben bei seiner Entlassung zurückgegeben werden. 
#. 55. Der Bevollmächtigke empfängt einen festen Gehalc und einen, vom Direcco- 
rium unter Zustimmung des Ausschusses festzusetzenden Antheil am reinen Gewinn der 
Compagnie. 
. 56. Sämmtliche Beamte der Compagnie, welche eine Casse unter sich haben, 
müssen eine vom Direckorium zu bestimmende Caution bestellen. 
§#. 57. Alle, von den verschiedenen Cassenbeamten der Compagnie eingenommene 
Gelder werden, so wie sie eine, nach Berhäleniß der bestellten Caution, vom Direcko- 
rium zu bestimmende Summe übersteigen, an die Hauptcasse abgeliefert, und daselbst in 
festen, mit zwei Schlössern versehenen Behälenissen verwahrt. Die zwei verschiedenen 
Schlüssel dazu haben ein Director und der auf das Mandat vom anvertrauten Gute 
vom 23. März 1822 zu verpflichtende Cassirer. 
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