—
(47 )
10,270, 250 Thlr.
existiren.
. 5. Zu Tilgung derselben im Wege der Ausloosung wird, mit Rücksicht auf die
5. der Bekanntmachung vom 7. Juli 1830, den Gläubigern jener Anleihe ertheilte
Zusicherung einerseirs, und mire Rücksichmnahme auf die Kräfte und Lasten der Steuer—
pflichrigen andrerseits, ein Tilgungsfonds von Einem Procent der dermaligen Schuld, mit
Zuschlag der an den abgezahlten Ausloosungsbeträgen erspart werdenden Zinsen, unter dem
Vorbehalte festgesetze, denselben künftig, insoweic es die Umstände rathsam machen sollten,
zu erhöhen.
6. 6. Zur Capitaliilgung und zu Deckung des 3procentigen Zinsenbedarfs, wird für
das Jahr 1837, in welchem erstere nur auf einen, nämlich den zu Ostern d. J. aus-
zuloosenden, halbjährigen Betrag sich beschränke, die Summe von 359,458 Thlr. 18 gr.
— -: für jedes der nachfolgenden Jahre hingegen ein unveränderlicher Conds von
410,810 Thlr. —. —= ausgesetzt.
. 7. Der Einerité der Anleihe in die Verloosung beginne Osterm 1837, und die
Verloosungen werden halbjährig, zu Ostern und Michgelis jeden Jahres, und zwar den
Dienstag nach Quasimodogeniti und den Dienstag vor Michaelis öffenclich stattfinden.
§. S. Da jedoch bei Eröffnung der Anleihe vom Jahre 1830, nach K&. 6. der Be-
kanntmachung vom 7. Juli 1830, die ausdrückliche Zusicherung ertheilt worden ist, daß
keine der einzelnen Obligationen vor Ablauf eines sechsjährigen Zeitraums, vom Eintritte in
die neue Anleihe an gerechnet, in die Verloosung kommen werde, so rreten die Obligatio-
nen dieser Anleihe nur nach und nach mit dem jedesmaligen Ablaufe der sechsjährigen Frist
in die Verloosung ein. ·
5.9.Aufdie,mit400,000Thlr-.—--——-indie-neueAnl"eiHe-ber·ei·tsübergegangenen-,
unddie,mit2,431,000Thlr..—·-—-gegenwärtigaufdieselbedurch-Dommmtenaus-:
tausch annoch zu uͤberweisenden Capitalien der Anleihe vom Jahre 1807, leidet jedoch die
Bestimmung §. 8. keine Anwendung; es wird vielmehr diese Anleihe nach dem vollen
Berrage des am Schlusse des Jahres 1832 verbliebenen Rests an 2,831,000 Thlr. —
—- bereits in die erste Ausloosungsserie mit aufgenommen werden.
§. 10. In welcher Reihenfolge, den in §. 8 und 9. enthaleenen Bestimmungen ge-
mäs, die einzelnen Obligationen nach und nach zum Eintritt in die Verloosung gelangen
werden, ist aus der Beilage O. des Mehrern zu ersehen. —
Dresden, am 21. Maͤrz 1837. J
Der staͤndische Ausschuß zu Verwaltung der Staatsschuldencasse.
Huͤbler.