520 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
Börsenhandel, sowie der Haftung der Emittenten, HypBankG. über die
Bedingungen der Ausgabe von Hypotheken-, Grundschuld= u. Renten-
pfandbriefen; Ges. betr. die gemeinsamen Rechte der Besitzer an Schuld-
verschreibungen v. 4. 12. 99, das nach § 267 auch auf die vor dem
1. 1. 00 ausgegebenen Schuldverschreibungen Anwendung findet. Vgl.
auch RSt G. und den Tarif dazu. Der Gerichtsstand des Vermögens
(8PO. 8§ 23) wird, soweit Wertpapiere in Betracht kommen, lediglich
da begründet, wo sich die Papiere befinden zZ. JW. O4%. — Für Pr.
vgl. noch hinsichtlich der Gebühr für den Empfang, die Verwahrung
und Auslieferung von Wertpapieren RA###. a. 13 u. NotG. 88 133,
26 Nr. 4 u. 5, sowie GK#G. 88 21 Nr. 8, 48.
Dieser Titel behandelt außer den eigentlichen Schuldverschreibungen
auf den Inhaber noch die Verpflichtungszeichen (8 807) und inhaber-
papierähnliche Namenpapiere (8 808).
I. Wirkl. Schuldverschreibung.
1. ersch §. 793.
Hat Jemand: eine Urkunde ausgestellt?2, in der er dem In-
haber #s der Urkunde eine Leistung“ verspricht (Schuldverschreibung
auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung
nach Maßgabe des Versprechens verlangen 5, es sei denn, daß
er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist." Der
Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht
zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.7
Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die
Urkundes aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer
besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeich-
nung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung
hergestellte Namensunterschrift. 10
1 685, 687, IIn 722, 1I 778, 1II 777. M. 11, 694 bis 698. Prot. II,
527 bis 537, 539, 558 bis 561, VI, 209 bis 211. D. 96, 97. Hinsichtlich
des Inhaberschecks vgl. Scheckoh 88 1517, 181, 26; 8 807.
1. Ein (nicht geschäftsunfähiger) Mensch oder eine private oder
öffentlich juristische Person (8§ 21, 22, 89), also nicht eine nach
88 705 ff. errichtete Gesellschaft (vgl. Abs. 1 der A. “ vor § 705). Die
Inhaberpapiere sind demnach entweder öffentliche (a. 98, 100, 101)
oder private.
2. 8 126, aber § 7932 Satz 2; vgl. § 807 A. 5. Eine wahre
und volle Verpflichtung des Ausstellers würde rechtsgeschäftlich erst durch
vertragsmäßige Begebung des Papiers entstehen. Durch die Herstellung
der Urkunde wird aber der Rechtsschein (Einl. II) einer Inhaberschuld
hergestellt. Deshalb haftet der Aussteller aus der Herstellung nach dem
Veranlassungsprinzip, sofern nicht die Erwerber des Papieres das Nicht-
bestehen einer Begebung erkannten. Vgl. auch §8§ 7942, 7958. Unnatür-
lich und im Gesetz selbst nicht anerkannt die sog. Kreationstheorie, welche