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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhaͤndig unterschrieben und Unser Koͤnigliches
Siegel vordrucken lassen.
So geschehen zu Pillnitz, den 26sten Juni 1837.
Friedrich August.
Bernhard von Lindenau.
.M 270 Verordnung,
die Fortschaffung und Beerdigung der Leichen katholischer Glaubensgenossen
betreffend;
vom 31sten Mai 1837.
D. in der Verordnung der Ministerien des Innern und des Culeus und öffenrlichen Un-
terrichts, die Ausstellung der teichenpässe betreffend, vom 29sten August 1835, hinsichrlich
der teichen karholischer Glaubensgenossen besondere Bestimmungen nichr enrhalten, und da-
her über die Anwendung derselben auf Verskorbene karholischer Confession Zweifel entstanden
sind, so wird zu deren Erläuterung hierdurch Folgendes verordnet:
1. Wird die eiche eines katholischen Glaubensgenossen aus einem von den in der Be-
kanntmachung. des apostolischen Vicariats vom 1 sten Februar 1828 namhaft gemachten
Pfarreisprengeln in einen anderen gebracht, so ist sich lediglich nach der angezogenen Verordnung
vom 29sten August 1835 zu richten.
2. Bleibt sie dagegen zwar innerhalb eines dieser Sprengel, wird aber nicht auf dem
Begraͤbnißplatze des Orts, wo die Person verstorben ist, sondern auf einem anderen Begräb-
nißplatze beerdigt, so genüge es, start eines bei der Kreisdirection auszuwirkenden Pas-
ses, an einem von der Polizeibehörde oder Obrigkeic des Orts, von wo aus die Liche fork-
geschafft wird, auszustellenden und mitzugebenden Transportscheine.
3. Stolgebühren an den evangelischen Ortspfarrer oder Schullehrer sind weder in
dem einen noch in dem anderen Falle, sondern vielmehr lediglich in dem in der Generalver-
ordnung vom 5ten Juli 1811, die Beerdigung der reformirten und katholischen Glaubens-
genossen beireffend (Cod. Aug. C. III, 1, S. 146), und in dem Mandate vom 1 gren
Februar 1827, § 63 vorausgesetzten Falle, wenn auf dießfallsiges Verlangen die Beglei-
kung der evangelischen Ortsgeistlichkeit und Schule mic den üblichen Ceremonien Start fin-
dek, zu enrrichten.
4. Ee ist jedoch jedesmal, wenn die teiche eines Kacholiken von dem Orce, wo er
verstorben, an einen anderen Orc zur Beerdigung abgeführe wird, dem evangelischen Pfar-
rer, aus dessen Parochie dieselbe fortgeschaffe wird, Anzeige davon zum Behufe der Ein-