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im Heirathsverkrage ausgesetzte Wiethum und die Prinzessin Maria Amalia ein Jahrgeld
von 12,000 Thlrn., ebenfalls ohne Zuthun der Secundogenitur, aus der Staatscasse.
658 47. Die Nachkommen des Prinzen Johann succediren in diese Secundogenitur
nach dem Zechte der Erstgeburk in agnatischer Linealerbfolge.
§48. Der hiernach die Secundogenitur jedesmal Inhabende hat davon, so lange
nicht einer der § 50 und 51 erwähnten Fälle eintricc, sowohl sein Haus, als die gesammte
von dem Prinzen Johann abstammende, dem Koöniglichen Hause angehörige Descendenz
mit dem nöthigen Unterhalte und Witthumen zu versehen.
Die desfallssgen Dispositionen sind dem Könige zur Genehmigung anzuzeigen.
& 49. Die 9 24 bestimmten Aversionalquanta zu Bestreitung der Einricheungsko-
sten bei erfolgender Etablirung der Prinzen, ingleichen die § 35 für die Prinzessinnen der
Nebenlinie ausgesetzten Aussteuern leiden jedoch auch auf die zur Secundogenitur gehören-
den Prinzen und Prinzessinnen Anwendung und sind, eintretenden Falls, neben der Jah-
resrente von 85,000 Thlrn. aus der Staatscasse zu zahlen. Jedoch kann in dem 9 24
gedachten Falle der Etablirungsbeitrag die Summe von 8,000 Thlrn. nichr übersteigen.
§ 50. Wenn der Secundogeniturinhaber zur Thronfolge gelange, so gehr der Besitz
der Secundogenikur auf den, mit Ausschluß der eignen Descendenz des nunmehrigen Re-
genten, nach der § 47 bemerkten Erbfolge, zunächst dazu Verechrigken über.
§ 51. Ist in einem solchen Falle nur der Secundogeniturbesitzer und seine Nach-
kommenschaft übrig, oder ist bei dem Ableben eines Secundogeniturbesitzers keine Ne-
benlinie, sondern nur der König und seine Nachkommenschaft vorhanden, so gehe die Se-
cundogenitur mit den darauf etwa ruhenden Oblasten, gegen Wegfall weiterer Appanage,
sofort auf den älcesten der nachgebornen Söhne des Königs und dessen Descendenz über,
während die übrige Descendenz des Königs in den Genuß der im fünften Abschnitt für
die Söhne, Töchier und resp. Enkel des Königs geordneten Appanagen und Jahrgelder
eintritt oder bezüglich darin verbleibt. Wenn in solchen Jällen nachgeborne Söhne in der
regierenden Linie niche vorhanden sind, so reviviscirt die Secundogenitur erst dann, sobald
wieder eine nachgeborne Descendenz im Königlichen Hause Sachsen entsteht.
52. Hat der Secundogeniturbesitzer für die § 48 gedachte Versorgung niche
schon bei tebzeiten hinreichende Vorsehung getroffen, so kommt die desfallsige Bestimmung
dem Könige zu.
§ 53. Wird die zur Theilnahme an der Serundogenieur berechtigte Descendenz so
zahlreich, daß der Erlrag zum standesmäsigen Uncerhalte derselben niche mehr hinreicht, so
leidet die Bestimmung des § 27 Anwendung, jedoch wird die Bestinimung §9 41 auch
auf diesen Fall erstreckt.
54. Ist ein zur Nachfolge berechtigter männlicher Nachkomme niche mehr vorhan-
den, so fällt die Secundogenitur mit der § 30 gedachten Oblast auf so lange der Staats-
casse zurück, bis jene nach § 51 reviviscirc.