Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Auf diese ist eintrecenden Falls das Weitere den Gesetzen gemäs zu verfügen. 
6 63. eestet hingegen der Schuldner die verlangte Zahlung an das Geriche, so ist 
ihm darüber Quittung zu ertheilen, und die gezahlten Gelder sind demjenigen, der die Hilfs- 
vollstreckung ausgebracht hat, unverzüglich zu verabfolgen, dafern nicht ein dem Gericht be- 
kanntes Recht eines Driceen dieser Auszahlung entgegen steht. 
in Wechselforderungen, 
§ 64. Beruhe die zum Hilfsgegenstande angegebene Forderung auf Wechseln, so be- 
darf es der § 57 vorgeschriebenen Auflage an den Wechselschuldner nicht, sondern der 
Wechsel ist dem Gläubiger, wenn er sich erklärt, denselben für den Betrag der darinnen 
verschriebenen Summe, nach Abzug des Interusuri#) an Jahlungestatt anzunehmen und 
diese sich an seiner Forderung kürzen zu lassen, auch die sich ergebende Uebermaase auszah- 
let, mit der vom Gericht auf den Rücken des Wechsels unter Gerichtesiegel beizusetzenden 
Bescheinigung, daß der Wechsel an ihn durch gerichtliche Abpfändung gediehen, zuzustellen. 
Der Gläubiger erlange damit alle Rechte, welche dem Inhaber aus dem Wechsel gegen 
Aussteller, Bürgen, Acceptanken, Inkervenienten zustanden, und wenn der Wechsel ein tras- 
sirter, oder durch Indossament begebener ist, auch die Regreßansprüche wider den Ausstel= 
ler und die Indossanken, aber keinen wechselmäsigen Regreß wider den, welchem der Wech- 
sel abgepfänder worden. 
Würde der Gläubiger Bedenken cragen, den Wechsel unter den nurbemerkten Bedin- 
gungen anzunehmen, so finder keine Hilfsvollstreckung in den Wechsel statt. 
in Staatspapiere und andere an den Inhaber gestellte Effecten. 
§* 65. Werden Staakspapiere oder andere an den Inhaber gestellte Effecten bei der 
Hilfsvollstreckung in Beschlag genommen, so sind selbige, in sofern nicht wegen Realisirung 
derselben besondere Vorschriften bestehen, nach Verfluß von Vierzehn Tagen, während de- 
ren dem Schuldner frei stehet, sie wieder einzulösen, für den zu ermittelnden Courswerth 
entweder dem Gläubiger an Zahlungsstatt zu überlassen, oder, auf dessen Verlangen, zum 
Behuf seiner Befriedigung ins Geld zu setzen. In beiden JFällen ist der etwanige Ueber- 
schuß dem Schuldner zu verabfolgen. 
in Deposita, 
§ 66. Wenn die Hilfe in gerichtlich niedergelegte Geldsummen gesucht wird, so be- 
darf es, wenn das Wollstreckungsgericht selbst das Depositum in Verwahrung hat, ledig- 
lich der 9§ 58 vorgeschriebenen Berfügung an den Schuldner, wider den die Hilfe voll- 
streckt wird; ist aber das Geld bei einem andern Gerichte niedergelegt, so muß zugleich die- 
ses ersuchr werden, davon soviel, als zur Tilgung des Schuldbetrags erforderlich ist, an 
das Vollstreckungsgeriche einzusenden, oder demselben die der Auszahlung entgegenstehenden 
Hindernisse anzuzeigen. 
§ 67. Gelder und andere Gegenstände, welche von dricten Personen gerichtlich nie-
	        
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