Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(208 ) 
  
Tage: 
Gefängniß Geld. 
/ oder 
Handarbeit. * 
14) Wer aufgesetzte Klaftern, Haufen oder Shoce *l chtlich — 
einreißt oder umwirft, mit.. . I 
bis — 20 
  
  
  
§ 48. Andre mit einer Enewendung nicht verbundene Vergehungen wider allgemeine 
oder örtliche Verbote, welche den Forstschutz, die Ordnung des Forsthaushaltes oder die 
Beförderung der Forstcultur zum Zweck haben, werden nach dem Ermessen des Richters 
mit thunlichster Beachtung der im 9 17 bestimmren Strafverhaͤltnisse mit Gefängniß, Hand- 
arbeit oder Geldbuse, einerekenden Falls zugleich uncer Confiscation der abgenommenen 
Werkzeuge geahndee. 
§ 49. Rucksichtlich der in 6 17 und 18 erwähnten Forstpolizeivergehen kann bei 
dem Hinzutritte der § 6 untrer 1b5, 2b oder 3 b angegebenen erschwerenden Umstände 
oder in Wiederholungsfällen, dafern nicht nach Verbüsung der Scrafe wegen des frühern 
Vergehens bereits ein Jahr verflossen ist, nach den vorwaltenden Umständen die Strafe 
angemessen erhöht, auch statt der vorgeschriebenen Geldstrafe auf Gefängnißstrafe erkannt 
werden, und ist letztern Falls eine Geldbuse von Fünf Groschen Einem Tage Gefängniß 
gleich zu achten. 
§5 20. Defern die nach § 17 bis mie 19 verwirkten Geldstrafen wegen Unverms- 
gens des Forsifrevlers nicht einzubringen sind, so sind sie in Gefängniß oder Handarbeit 
zu verwandeln, und ist auch dießfalls Ein Tag Gefängniß oder Handarbeit einer Geldbuse 
von Fünf Groschen gleich zu achten. 
§21. Hat derjenige, welcher bei Verübung eines Forstpolizeivergehens auf der That 
betroffen wird, der Pfändung oder Verhaftung mit Gewale oder lebensgefährlichen Dro- 
hungen sich widersetzt, oder bei Begehung der That Waffen oder gefährliche, zu dem be- 
absichtigten Geschäfe nicht erforderliche Werkzeuge bei sich geführt, oder von dergleichen 
Waffen, oder auch andern mitgebrachten gefährlichen Werkzeugen gegen diejenigen, welche 
ihn anhalten wollen, wirklich Gebrauch gemache, so sind die Borschriften Art. 233, 234 
des Criminalgesetzbuchs in Anwendung zu bringen. 
§ 22. Zusammenrottungen zu gewaltthätiger Verübung von Forstpolizeivergehen sind 
mit vier= bis achtwöchentlicher Gefängnißstrafe zu ahnden; bei wirklich ausgeübten Gewalt= 
chärigkeiren aber treten die Bestimmungen des Criminalgesetzbuchs Art. 118 ein, wonach 
die Strafe, nach den dort ausgedrückten verschiedenen Abstufungen bis auf Acht Jahre 
Juchthaus zweiten Grades steigen kann.
	        
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