(∆ 249 )
zu einem Complott gegen die Subordination, ohne daß das Verbrechen zum Ausbruch ge-
kommen ist, aufgefordert haben.
Freiwillige § 405. Die Theilnehmer an einem aufrührerischen Complotte, welche dasselbe und
Selbstanzeige. die Mitschuldigen zu einer Zeit, wo der Verübung des beabsichtigten Verbrechens noch vor-
gebeugt werden kann, durch eine freiwillige Anzeige zur Kenneniß der Obern bringen, fünd
mit aller Serafe zu verschonen.
In Hinsicht der Anstifter hat die Selbstanzeige, unter obigen Voraussetzungen, nur
Milderung der Strafe zur Folge.
Vernachlässig-
c4 Einschreiten § 106. Obere, welche bei einem nach §99 flg. zu beurtheilenden Verbrechen, ohne
der Obern. selbst daran Theil zu nehmen, die ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu Herstellung der
Ruhe und Ordnung verabsäumen, sind, nach Beschaffenheit der Umstände, ale gleiche oder
ungleiche Theilnehmer daran zu betrachten. «
ZTIJJTJIIZII & 107. Wenn eine Militärperson gegen irgend eine Civilbehörde oder deren Diener
eins der im gegenwärtigen Capirel verhandelten Verbrechen, insoweic solche gegen viese
Behörden oder Personen ausführbar sind, begehe, so ist die sonst in den Gesetzen ange-
drohte Strafe auf angemessene Weise, bis um die Hälfte, und Falls dabei die Waffen
zu Thätlichkeiren gebrauche worden sind, oder damit auf lebensgefährliche Weise gedroh'
worden ist, bis auf das Doppelte zu erhöhen.
Es ist jedoch in keinem dieser Fälle, statt der vorgeschriebenen Serafart, auf eine an-
dere von höherer Geltung zu erkennen.
Eapitel 4.
Vom Mißbrauche des Dienstverhälrnisses gegen Miedere.
Beschimpfan=
gen und gering= §& 108. Wer sich gegen einen Niedern herabwürdigende Schimpfworte, oder, im
fügige Thätlich- Dienste, khätliche Zurecheweisungen geringfügiger Art erlaubt, ist einer disciplinarischen Rüge
keiten gegen oder Strafe, bis zu einmonatlichem mitrlen Arrest, unterworfen.
Niedere.
Bedentendere 6 109. Hat sich der Obere gegen einen Niedern bedeurendere Thätlichkeiren, als wo-
Thätlichkeiten für jedenfalls thätliche Zurechtweisungen anzusehen sind, welche über Drei leichte Hiebe an-
gegen Riederc. steigen, zu Schulden kommen lassen, so ist dieß, dafern sie nicht in schwerere Körperver-
letzung (6 110) übergehen, sowie mit Ausnahme der JFälle, wo der Obere, um Thätlich=
keicen oder mit gegenwärtiger Gefahr verbundene Drohungen abzuwehren, oder sonft zur
Anwendung käerperlicher Gewale berechtigt gewesen ist, wenigstens mir mictlem Arrest bis zu
einjähriger Milicärarbeitsstrafe zweiren Grades zu ahnden.
§ 110. Sind die vorgedachten Thätlichkeiren in schwerere Körperverletzung ausgear-
tet, so treten folgende Strafen ein:
1) wenn dem Beschädiglen dadurch ein bleibender Nachtheil an seiner Gesundheie zu-
I
Körperrer-
lebungen.