Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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tals. Ist dagegen eine zwangsberechtigte Brauerei nicht für sich allein, sondern nur als 
Zubehör eines, noch andere, dem Pachler ebenfalls überlassene Nutzungen gewährenden 
Grundstücks mit verpachtet, so findet kein Rücktrite vom Pachte statt, sondern der Pach- 
ter hat sich mit der letztgedachten Entschädigung zu begnügen. Einer Berücksichtigung 
oder Sicherstellung der dricten Interessenten bedarf es bei Aufhebung und Ablösung der 
Bierbannrechte überhaupt nicht. 
§ 47. Haben die Inhaber zwangsberechtigter Brauereien an die Stadccafse oder Befugnißabga= 
andere Corporationen oder sonst berechtigte dritte Personen für die Ausübung des Brau- beu. 
urbars gewisse Befugnißabgaben zu entrichten, oder ihnen sonst einen Mitgenuß an dem 
Ertrage des erstern, unter irgend einem Titel, zuzugestehen, so ist die, dem Brauberech-= 
tigten nach vorstehenden Bestimmungen von der Scaatscasse zu gewährende Entschädigung 
zwischen letzterm und jenen Berechtigten verhälenißmäsig zu theilen. Die Regulirung des 
dießfallsigen Theilungsfußes erfolge, nach dem jedesmaligen Verhältnisse, im Verwal-- 
tungswege. 
§ 48. Die Bezahlung der Rente, so wie im Falle der Ablösung, des Capitals, An wen die 
(& 4, 6, 8) erfolgr an den betreffenden Seaderath, oder an die sonst zur städtischen Zahlung, er- 
Verwaltung geordnete Obrigkeit, gegen deren Quitlung, durch welche die Scaakscasse folser 
zugleich von dießfallsigen Ansprüchen der einzelnen Brauberecheigten des Orts befreit wird. 
Die Stadtobrigkeic hat hierauf die Rente oder das Capital an die Brauberechtig- 
ten, nach jedes Orts Verfassung, zu vertheilen, und nach erfolgker tegicimation dersel- 
ben, gegen deren weitere Quittung, auszuzahlen. 
6* 19. So wie die im § 1 unter Nr. 1— 4 bezeichneten städtischen Bierzwangsrechte, wird Das Biervr= 
auch das von einzelnen Landbrauereien über ganze Dorfschaften und Districte, unter Wi. der 
dem Namen des Bierverlagsrechts bisher ausgebre Bannrecht von dem § 1 genannten ant mes 
Zeitpuncte an, aufgehoben. Die in dieser Maase zwangsberechtigten Landbrauereien erhal= s. theils eben- 
ten aus Staatscassen dieselbe Entschädigung, und ganz unter denselben Voraussetzungen N–Nxiee 
" „ "„ 1½ chädigung vom 
und nähern Bestimmungen, wie vorstehend § 3 — 17 wegen der städtischen Zwangs- Shnte anfge- 
brauereien verordnet ist. hoben; 
20. Beschränkt sich aber das Bierverlagsrecht einer Landbrauerei auf gewisse ein- b. theils dessen 
zelne Gasthoͤfe oder Schankstaͤtten, so ist dasselbe zwar auf Antrag des Verpflichteten Aufhebung auf 
ebenfalls, jedoch nur gegen eine von letzterm der zwangsberechtigten Brauerei zu leistende 
Entschaͤdigung, der Aufhebung unterworfen. ied gestell. 
6 21. Diese Entschädigung wird gewährk, insoweit nicht zwischen den Interessenten Worin diese 
ein Anderes vertragsmäsig bereits besteht oder noch vereinbare wird, in einer, nach Ver= Eucchidgmg 
bälmmiß des, in den letzten sechs Jahren von der zwangspflichrigen Schankstätte, aus der eltche 
zwangsberechtigten Brauerei gemeinjaͤhrig erholten Bierquanti festzusetzenden, jedoch zu je-
	        
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