Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Besondere Be- * 37. Wenn eine Zwangsmühle in Erbpacht ausgethan ist, so hat bei eintrekender 
rnn Ablösung des Mahlzwanges, der Erbpachter die jährliche Ablösungsrente zu geniessen, da- 
pachtsmühlen. gegen den Erbpachtszins ohne Abzug an den Erbverpachter forczubezahlen. " 
Wird aber die jaͤhrliche Geldrente anderweit abgeloͤset, so ertheilt der Erbverpachter das 
Capital und es treten die Bestimmungen des § 80 des Ablösungsgesetzes ein. 
Wegen der auf * 38. Bei Zwangsmühlen, welche vor dem 1314en November 1836 in Zeitpacht 
n erssacht= gegeben sind, kann zwar die Ablösung des Mahlzwanges zwischen dem Verpachter und dem 
« Zwangspflichtigen schon waͤhrend des Pachtes eingeleitet und abgeschlossen werden, die Voll— 
ziehung derselben aber ist, ausgenommen, wenn der Pachter einwilligt, bis zu Beendigung 
des Pachtes auszusetzen. Ward aber ein Zeitpacht zwischen jenem Termine und dem Tage 
der Publication des Gesetzes abgeschlossen, so kann die Abloͤsung zwar vor Beendigung 
des Pachtes ins Werk gesetzt werden, und hat der Pachter solchenfalls die Wahl, ob 
er die Rente nehmen, oder aus dem Pachte treten will, es kann aber der Pachter ver- 
langen, daß jedenfalls zwischen dem Zeitpuncte der Provocation und dem der Ausfuͤhrung 
der Abloͤsung, mindestens ein volles Jahr mitten innen liegen. 
Wegen dritter * 39. Auf das Interesse des Lehns-, Erbzins= oder Zinsherrn einer Zwangsmuͤhle 
Juteresseuten. ist bei den Verhandlungen über die Aufhebung des Mahlzwanges und bei Bestimmung der 
Entschädigung oder deren wirklicher Leistung in jährlicher Rente oder Capikal, keine Rück- 
siche zu nehmen; eben so wenig ist eine Befragung oder Einwilligung der Realgläubiger 
der Mahlzwangspflichtigen erforderlich. 
Fortsetzung. 6 40. Sind dagegen bei der zwangeberechtigten Mühle andere kehns= oder Fidei- 
commißinteressenten, Erbverpachter, Wiederbaufsberechtigte, oder Realgläubiger, als dritte 
Personen becheiligt, so steht ihnen zwar gegen Aufhebung des Mahlzwanges selbst, und 
gegen die Bestimmung der Größe der Ablösungerente, kein Widerspruchsrecht zu, es bedarf 
auch, so lange es bei der jährlichen Entrichtung der letztern bewendet, keiner Sicherstellung 
für sie. Soll aber die Entschädigung gleich Anfangs in Capital geleistet oder später mie 
letzterm abgelöset werden, so treten nächst demjenigen, was wegen des Erbpachtes & 37 be- 
sonders verordnet ist, die Bestimmungen des Ablösungsgesetzes § 167 flg. ein. 
Gemeinde- §44. Besfinder sich eine Zwangsmühle in dem Eigenehume einer Gemeinde, deren 
#wanzemül Bewohner selbst dahin bannpflichtig sind, so hängt es, hinsichrlich letzterer, von dem ver- 
assungsmäsigen Beschlusse der Gemeindevertreter ab, den Gemeindemahlzwang aufzuheben 
oder fortbestehen zu lassen. Das Ermessen der Specialcommission kann jedoch auch hier 
Rlatz ergreifen, wenn der § 28 gedachte Fall eintritt. Ist sich für Aufhebung des Ge- 
meindemahlzwangs entschieden worden, so findet eine Entschädigung nur dann stark, wenn 
die Mühle in Erbpache ausgethan ist. Sind nur einzelne Einwohnerclassen oder Grund- 
stücke dahin banupflichtig, so treten die § 27 flg. festgesetzten Bestimmungen ein-
	        
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