Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(  433  )

expedition  aufzufordern,  oder  auch,  und  zwar  unter  gehöriger  Motivirung,  die  Ab=  und  Einschätzung
  der  betreffenden  complicirten  Gegenstände  durch  den  maschinenbauverständigen  Inspector
allein  zu  beantragen.

6)  Findet  der  maschinenbauverständige  Brandversicherungsinspector  bei  der  Catastration
neuer  oder  veränderter  Versicherungsobjecte,  daß  die  Classification  der  Gebäude  der  Benutzungsoder
  Betriebsart  nicht  mehr  entspricht  und  eine  Abänderung  der  Beitragsclasse  nothwendig  wird,
so  hat  derselbe  das  von  ihm  über  die  versicherungsfähigen  Gegenstände  aufgenommene  neue
Catastrationsprotocoll,  was  die  den  betreffenden  Gebäuden  zufallenden  Abtheilungen  und  Beitragsclassen
  enthält,  nebst  den  dazu  gehörigen  Catastrationsacten  dem  Bezirksbrandversicherungsinspector
  zu  übersenden,  der  Letztere  aber  das  die  Gebäude  betreffende  Catastrationsprotocoll  zu
berichtigen  und  die  Ortsverwaltungsobrigkeit  bei  Zustellung  der  Catasterunterlagen  von  dieser
nothwendigen  Berichtigung  in  Kenntniß  zu  setzen.

7)  Die  in  einem  und  demselben  Gebäude  befindlichen  gleichartigen  versicherungsfähigen
Gegenstände  sind  möglichst  unter  Einem  Buchstaben  zusammen  zu  fassen,  z.  B.

A.  die  drei  Mahlgänge  mit  Zubehör,  befindlich  im  Gebäude  sub  c.
B.  die  vier  Färbekessel,  befindlich  im  Gebäude  sub  d.
2c.  2c.

8)  Die  gegenwärtig  bestehenden,  diesem  Regulative  etwa  nicht  entsprechenden  Catastrationen
über  gemischte  Betriebsgegenstände  beider  Inspectoratsbranchen  haben  selbstverständlich  so  lange
fortzubestehen,  bis  sich  wegen  sachlicher  Veränderungen  oder  angeordneter  Revisionen  eine

anderweite  Catastration  dieser  Gegenstände  und  die  Aufnahme  neuer  Catastrationsprotocolle
nöthig  macht.

 

VI.

(Zu  §  24  des  Gesetzes  und  §  19  der  Ausführungsverordnung.)

Anmeldeschein.

Ort:  N.  JN.
Nummer  des  Anmelderegisters.
Cataster-Wummerrr
N.  N.  N.  (Besitzer  eines  Oeconomiegutes  oder  einer  Kammgarn=  oder  Baumwoll=  oder
Vigognespinnerei  u.  s.  w.)
hat  zur  Versicherung  bei  der  Königlichen  Landesimmobiliar-Brandversicherungsanstalt  am
..U.........  18...angemeldet:

à)  ein  neues  Wohngebäude  an  Stelle  des  (der)  abgetragenen  alten  dergleichen,  mit  unterbauten
  Kellern,  bisher  sub  a  (a.  c.)