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Königliches Hausgesetz
vom 30sten DOecember 1837.
Weg, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
hbaben über die künftig geltenden Familienrechte in Unserm Königlichen Hause, so weit
nöthig unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, durch gegenwärtiges Hausgesetz eine
feste Bestimmung zu treffen Uns bewogen gefunden und verordnen daher wie folge:
Erster Abschnitt.
Bildung des Königlichen Hauses, Titel und Rang der Mitglieder
desselben.
§ 1. Das Kenigliche Haus Sachsen Albertinischer Linie besteher:
a) aus dem Könige, als Familienhaupk;
b) aus der Gemahlin des Königs;
C) aus den Königlichen Wietwen;
4) aus den Prinzen und Prinzessinnen, welche von dem gemeinschaftlichen Stamm-
vater derselben durch von dem Könige anerkannte ebenbürtige rechemäsige Ehe in
männlicher Linie abstammen, insofern die Prinzessinnen nicht in andere Häuser sich
vermählt haben;
ee) aus den unter obigen Bedingungen angekrauten Gemahlinnen der vorgedachten
Prinzen und den Wittwen derselben, so lange tetztere im Witkwenstande verbleiben.
§ 2. Der älteste Sohn des Königs und, wenn derselbe vor dem Könige, mie
Hinterlassung von Söhnen verstorben wäre, dessen altester Sohn, heißt Kronprinz, und
führt das Prädicat: „Königliche Hoheit"“.
Alle übrige unter 9 1, d und e, begriffene Prinzen und Prinzessinnen führen ebenfalls
dieses Prädicak, insofern nicht den Gemahlinnen der Prinzen, vermöge ihrer Geburk, ein
böheres Prädicat zukommt.
§ 3. Der Nang der Prinzen und Prinzessinnen wird durch das nähere Rechr der
Thronfolge, und was die unvermählten Prinzessinnen betrifft, durch die analoge Anwen-
dung dieser Regel, bestimmt. JFür einzelne Fälle bleibt jedoch besondere Bestimmung zu
treffen, dem Könige vorbehalten. ·
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