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Zweiter Abschnitt.
Aufsicht des Königs über die Mieglieder des Königlichen Hauses.
§ 4. Alle Glieder des Königlichen Hauses sind der Hoheit und in den unten be-
zeichneren Fällen der Gerichtsbarkeit des Königs untergeben. Oerselbe übe als Familien=
haupt eine besondere Aufsicht mit bestimmten Rechten über sie aus, und es steht ihm als
solchem überhaupt zu, alle zu Erhaltung der Ruhe, Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des
Königlichen Hauses dienliche Maasregeln zu ergreifen, soweit das Hausgesetz und die Ver-
fassung nicht entgegen stehen.
§ 5. Insonderheic äusserk sich dieses Hoheits= und Aufsichtsrecht des Königs hin-
sichtlich der Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen Seines Hauses und der Vor-
mundschaften über dieselben, so wie in Ansehung der erforderlichen Einwilligung zu de-
ren Vermählung.
§9 6. Auch dürfen die Glieder des Königlichen Hauses ohne Genehmigung des
Königs sich niche in einen fremden Staat begeben.
§ 7. Die Wahl des höhern Hofstaakspersonals der sämmtlichen Glieder des König-
lichen Hauses ist dem Könige anzuzeigen und seiner Genehmigung unrerworfen, soweit
sie nicht ohnehin vom Könige selbst abhängl.
Dritter Abschnitt.
Heirathen der Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses.
§ 8. Von den Gliedern des Königlichen Hauses darf Niemand ohne vorherge-
bende Erlaubniß des Königs eine eheliche Verbindung eingehen.
§ 9. Ohne die förmliche, durch besondere Urkunde in Gewißheik zu setzende Ein-
willigung des Königs ist die Ehe eines Prinzen vom Kniglichen Hause ungiltig und
deren Nachkommenschaft niche successionsfähig.
Vermähle sich eine Prinzessin des Königlichen Hauses ohne Einwilligung des Königs,
so ist die Ehe aus diesem Grunde allein zwar nicht ungiltig, die Prinzessin hat aber
keinen Anspruch auf Aussteuer.
§ 10. Schließe ein Prinz des Königlichen Hauses eine niche ebenbürtige Ehe, so
har eine solche, wenn auch der König einwillige, keine rechtliche Wirkung auf Stand,
Ticel und Wappen, Erbfolge in der Regierung, das Haussideicommiß und die Secundo-
genitur, auf Appanage, Aussteuer und Witthum.
§ 14. Die das Privatvermögen berreffenden privarrechtlichen Ansprüche der aus
einer solchen Ehe, oder aus der unebenbürtigen Ehe einer Prinzessin des Koniglichen
Hauses erzeugten Kinder und des überlebenden Ehegatecen beschränken sich auf das Ver-
mögen des Waters oder der Murter und beziehendlich Ehegemahls, auch auf das etwa
noch von Ascendenten der solchergestale vermählt gewesenen Prinzen und Prinzessinnen