)
Gesch-und Verordnungsblalt
für das Konigreich Sachsen,
LZtes Stück vom Jahre 1839.
W 55.) Verordnung,
die Form der Erkenntnisse in geringsügigen Rügen= und Denunciationssachen
betreffend;
vom öten Juni 1839.
E- ist zu der Kenntniß des Justizministerium gekommen, daß zeither sowohl von den
Appellationsgerichten, als den Untergerichten, ruͤcksichtlich derjenigen Untersuchungen, welche
nach der Vorschrift der Taxordnung vom 12ten September 1812, Cap. I, Tit. 2,
no. 1— 9 als geringfügige Rügen= oder Denunciationssachen zu behandeln sind, gleich-
mäßige Grundsätze nicht beobachtet worden sind.
Um diesen Uebelstand zu beseitigen, und eine Gleichförmigkeit rücksichtlich der in derglei-
chen Sachen abzufassenden Erkenntnisse herbeizuführen, wird mie Allerhöchster Genehmi-
gung Folgendes verordnet:
I. In allen Untersuchungen, in welchen nach den vorliegenden besondern Umständen
eine die Dauer von Drei Wochen nicht übersteigende Gefängniß= oder Handarbeitsstrafe
oder eine dieser Strafe gleichstehende Geldbuße erkannt wird, oder, wenn eine Strafe Sctate
fände, erkannt werden würde, ist zu den zu fällenden Erkenntnissen nur ein Stempelbogen
von 4 Groschen zu verwenden, oder zu annotiren.
II. Zu solchen Erkennenissen sind von den Appellarionsgerichten keine besonderen Publi-
cationsverordnungen an die Untersuchungsgerichte hinauszugeben, sondern es ist das Erfor-
derliche dießhalb in dem Erkenntnisse selbst anzuordnen. Erscheint aber die Erlassung einer
besondern Verordnung wegen einer dem Gericht zu ertheilenden Anweisung oder aus andern
Rücksichten angemessen, so ist dafür niche besonders zu liquidiren, insofern niche die dadurch
erwachsenden Unkosten einer andern Person als dem Angeschuldigten zuzusprechen sind.
III. Die Taxe der Erkennenisse bleibt dem Ermessen des Spruchgerichts überlassen, es
ist jedoch solche im Verhältniß zu der Urthelstare in andern, eine höhere Strafe bedingen-
den Criminalsachen zu modificiren.
1839. 28