Metadata : Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

2.  Theil.  25.  Abschnitt.  Strafbarer  Eigennutz  2c.  85

§.  289.

Wer  seine  eigene  bewegliche  Sache,  oder  eine  fremde  bewegliche
  Sache  zu  Gunsten  des  Eigenthümers  derselben,  dem
Nutznießer,  Pfandgläubiger  oder  demjenigen,  welchem  an  der
Sache  ein  Gebrauchs=  oder  Zurückbehaltungsrecht  zusteht,  in
rechtswidriger  Absicht  wegnimmt,  wird  mit  Gefängniß  bis
zu  drei  Jahren  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert  Mark

estraft.
inen  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

Die  Bestimmungen  des  §.  247  Absatz  2  und  3  finden  auch
hier  Anwendung.  n*'-Oeffentliche

  Pfandleiher,  welche  die  von  ihnen  in  Pfand
genommenen  Gegenstände  unbefugt  in  Gebrauch  nehmen,
werden  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre,  neben  welchem
auf  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert  Mark  erkannt  werden
kann,  bestraft.

Verg.  1  160  Z.  12.  —  Vergl.  auch  G.  O.  Ss.  34,  35,  147  Z.  1,

148  Z.  4.
§.  291.

Wer  die  bei  den  Uebungen  der  Artillerie  verschossene
Munition,  oder  wer  Bleikugeln  aus  den  Kugelfängen  der
Schießstände  der  Truppen  sich  widerrechtlich  zueignet,  wird
mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis
zu  neunhundert  Mark  bestraft.

§.  292.

Wer  an  Orten,  an  denen  zu  jagen  er  nicht  berechtigt  ist,
die  Jagd  ausübt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert
Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Ist  der  Thäter  ein  Angehöriger  des  Jagdberechtigten,  so
tritt  die  Verfolgung  nur  auf  Antrag  ein.  *  Zurücknahme
des  Antrages  ist  zulässig.

Vergl.  .  368  Z.  10.  —  Angehörige:  5.  52  A.  2.

§.  293.

Die  Strafe  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark

oder  auf  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  erhöht  werden,