Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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wendung, wenn der Contrahent zur Zeit der Ladung in dem Gerichtsbezirk sich anwesend 
befindet, in welchem der Contract geschlossen worden ist, oder in Erfuͤllung gehen soll. 
Art. 29. Die Clausel in einem Wechselbriefe oder eine Verschreibung nach Wech- 
selrecht, wodurch sich der Schuldner der Gerichtsbarkeit eines jeden Gerichts unterwirft, in 
dessen Bezirk er nach der Verfallzeit anzutreffen ist, wird als gültig anerkanne, und be- 
gründet die Zuständigkeit eines jeden Gerichts gegen den in seinem Bezirk anzurreffenden 
Schuldner. Aus dem ergangenen Erkenntnisse soll selbst die Personalexecurion gegen den 
Schuldner bei den Gerichten des andern Staates vollstreckt werden. 
Gerichtsstand Art. 30. Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Ver- 
267 gesiheten mögen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer solchen Admini- 
« stration angestellte Klage sich einlassen, so lange nicht die Administration voͤllig beendigt 
und der Verwalter uͤber die abgelegte Rechnung quittirt ist. Wenn daher ein aus der 
quittirten Rechnung verbliebener Ruͤckstand gefordert oder eine ertheilte Quittung angefoch— 
ten wird, so kann dieses nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande der gefuͤhrten Verwal— 
tung geschehen. 
Intervention. Art. 34. Jede Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechtssache in 
einen schon anhaͤngigen Proceß einmischt, sie sei principal oder accessorisch, betreffe den 
Kläger oder den Beklagten, sei nach vorgängiger Streitankündigung oder ohne dieselbe ge- 
scheben, begründer gegen den ausländischen Intervenienten die Gerichtsbarkeit des Staates, 
in welchem der Hauptpreceß geführt wird. 
Wirkung der Art. 32. Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Gerichrs- 
Nechtehinag stande eine Sache rechtshängig geworden ist, so ist der Streit daselbst zu beendigen, ohne 
" daß die Rechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnsitzes oder Aufenkhalcs des Beklag- 
ten gestört oder aufgehoben werden könnre. 
Die Rechtshängigkeit einzelner Klagesachen wird durch die legale Insinuation der 
Ladung zur Einlassung auf die Klage für begründec erkannt. 
2) Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechtssachen. 
Art. 33. Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was 
die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des Orts beur- 
theilt, wo sie eingegangen sind. 
Wenn nach der Verfassung des einen oder des andern Staates die Gülligkeit einer 
Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Behörde in demselben abhänge, 
so har es auch hierbei sein Verbleiben. 
Art. 34. Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts auf unbeweg- 
liche Sachen zum Zwecke haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des Orts, wo die 
Sachen liegen.
	        
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