Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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§* 3. 
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Meinungsverschiedenheit darin besteht, daß 
sowohl die Justizbehoͤrde, als die Verwaltungsbehoͤrde die Competenz fuͤr sich in Anspruch 
nimmt (positiver Competenzstreit), oder darin, daß eine jede die Competenz von sich ablehnt, 
und die andere Behoͤrde fuͤr competent haͤlt (negativer Competenzstreit). 
84. 
Die Entscheidung der S 1 genannten Commission tritt ferner ein, nach § 18 des 
Gesetzes uͤber Competenzverhaͤltnisse zwischen Justiz- und Verwaltungsbehoͤrden vom 28. Ja— 
nuar 1835, 
b.) wenn uͤber dergleichen Competenzstreitigkeiten, die in einem Falle zwischen Justiz— 
behoͤrden und Verwaltungsbehoͤrden entstanden sind, eine Vereinigung zwischen dem Justiz— 
ministerium und dem betheiligten Verwaltungsministerium zwar erfolgt ist, diese Ver— 
einigung aber gegen die Ansicht der Gerichte dahin geht, daß nicht die Justizbehoͤrde, son— 
dern die Verwaltungsbehoͤrde competent, oder daß ein Fall, wo der Rechtsweg stattfinde, 
nicht vorhanden sei, und nunmehr von einer becheiligten Privatperson, die das Gegentheil 
behauptet, weiter auf die Entscheidung dieser Commission provocire wird. 
§ 5. 
Die Aufforderung zu Ertheilung einer Entscheidung empfängt diese Behörde von 
den Ministerien, beziehendlich auf dem weiter unten § 7 bemerkten Wege, durch das Ge- 
sammtministerium; es kann aber eine solche Aufforderung in dem § 4 bemerkren Falle 
nur auf den Antrag einer betheiligten Privatperson, in andern Fällen hingegen von den 
Ministerien, die sich niche haben vereinigen können, sowohl aus eigner Bewegung, als auch 
auf Antrag becheiligter Privarpersonen geschehen. 
–6. « 
Zusammensetzung der Behoͤrde. 
Die Commission fuͤr Entscheidung von Competenzzweifeln zwischen Justiz- und Ver— 
waltungsbehoͤrden besteht aus acht Mitgliedern, als: 
vier Mitgliedern des Oberappellationsgerichts, naͤmlich dem Oberappellationsgerichts— 
praͤsidenten und drei Oberappellationsraͤthen, welche letztere der Koͤnig fuͤr bestaͤndig 
ernennt, und 
vier Ministerialraͤthen aus Verwaltungsministerien, die ebenfalls vom Koͤnig fuͤr be— 
staͤndig ernannt werden. 
Fuͤr Behinderungsfaͤlle werden noch zwei Oberappellationsraͤthe und noch zwei Mini- 
sterialräthe aus Verwalcungsministerien als Srellvercre##er vom König ernanne.
	        
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